Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1895. (29)

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§. 50. 
Die Bestimmung des §. 49 Absatz 1 gilt auch dann, wenn bedungen ist, 
daß der Frachtführer nach Ablauf der Löschzeit noch weiter auf die Abnahme der 
Ladung warten soll (Ueberliegezeit). Der Ersatz eines das Liegegeld überschreitenden 
Schadens kann in diesem Falle nur wegen Ueberschreitung der Ueberliegezeit 
verlangt werden. 
Die Ueberliegezeit beginnt mit dem Ablaufe der Löschzeit. Auf die Dauer 
und die Berechnung derselben finden die Bestimmungen im §. 29 Absatz 2 und 
§. 48 Absatz 3 und 4 mit der Maßgabe Anwendung, daß die Ueberliegezeit in 
Ermangelung einer besonderen Vereinbarung höchstens eine Woche beträgt. 
§. 51. 
Nach Ablauf der Löschzeit oder der etwa vereinbarten Ueberliegezeit ist der 
Frachtführer nicht verpflichtet, auf die Löschung noch länger zu warten. Er muß 
jedoch seinen Willen, nicht länger zu warten,  
bei Ladungen bis zu 10 000 Kilogramm spätestens einen Werktag, 
" " "   "   50 000 " " zwei Werktage, 
" " über 50 000 " " drei Werktage 
vor Ablauf der Löschzeit oder der Ueberliegezeit dem Empfänger erklären. Ist 
dies nicht geschehen, so läuft die Wartezeit nicht eher ab, als bis die Erklärung 
nachgeholt ist und seit dem Tage, an dem sie erfolgt ist, die vorstehend bezeichneten 
Fristen verstrichen sind. Auf die Erklärung finden die Bestimmungen im §. 47 
Absatz 2, 3 entsprechende Anwendung. 
Die Wartezeit läuft in keinem Falle ab, bevor eine der Löschzeit gleich- 
kommende Frist seit dem Tage, an welchem das Schiff den Löschplatz erreicht 
hat, verstrichen ist. 
§.  52 
Nach Ablauf der Wartezeit ist der Frachtführer berechtigt, die Löschung 
selbst vorzunehmen und die Güter in einem öffentlichen Lagerhause oder in anderer 
sicherer Weise niederzulegen. 
Verweigert der Empfänger die Annahme oder ist er nicht zu ermitteln, so 
hat der Frachtführer den Absender hiervon zu benachrichtigen und dessen Anweisung 
einzuholen. Ist dies den Umständen nach nicht thunlich oder der Absender mit 
der Ertheilung der Anweisung säumig oder diese nicht ausführbar, so kann der 
Frachtführer nach der Bestimmung im Absatz 1 verfahren, auch wenn die Wartezeit 
noch nicht abgelaufen ist. 
Von der Niederlegung hat der Frachtführer den Absender und den 
Empfänger unverzüglich zu benachrichtigen. Ist der Empfänger nicht zu ermitteln, 
so hat die Benachrichtigung durch öffentliche Bekanntmachung in ortsüblicher 
Weise zu erfolgen. 
	        
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