Gattung
der Betriebe.
1 Emaillir—-
werke.
1—
—
Bezeichnung
der nach §V. 105d zugelassenen
Arbeiten.
— — — !
9 J
—0
Bedingungen,
unter welchen
die Arbeiten gestattet werden.
3.
C. Metallverarbeitung; Maschinen, Apparate.
Der Betrieb der Schmelzöfen
für Emaillirmasse. Diese Aus-
nahme findet auf das Weih-
nachts-, OÖster= und Pfingstfest
keine Anwendung.
Die im Betriebe der Schmelzöfen beschäftigten
Arbeiter sind an drei von je vier Sonntagen von
jeder Arbeit freizulassen.
2. Entzinnung
von
Weißblech auf
elektrolytischem
Wege.
3. Herstellung
elektrischer Ma-
schinen und
Apparate.
1. Gewinnung
von
Schwefelsäure.
Der Betrieb mit Ausschluß
der Zeit von 6 Uhr Morgens
bis 6 Uhr Abends. Diese Aus-
nahme findet auf das Weih-
nachts-, Oster= und Pfingstfest
keine Anwendung.
Die Prüfung von Dynamo-
maschinen und Apparaten am
Herstellungs= und am Auf-
stellungsorte. Diese Ausnahme
findet auf das Weihnachts--,
Neujahrs-, Oster-, Himmel-
fahrts= und Pfingstfest keine An-
wendung.
Die den Arbeitern zu gewährende Ruhe hat
mindestens zu dauern:
für zwei aufeinander folgende Sonn= und
Festtage
entweder 36 Stunden
oder für jeden der beiden Tage 24 Stunden,
für die übrigen Sonntage
entweder 24 Stunden
oder für jeden zweiten
36 Stunden.
Sonntag
—
Den Arbeitern sind mindestens Ruhezeiten
gemäß §. 105 Absatz 3 oder, mit Genehmigung
der unteren Verwaltungsbehörde, gemäß §. 105
Absatz 4 der Gewerbeordnung zu gewähren.
D. Chemische Industrie.
Der Betrieb der Röstäöfen,
Die den Arbeitern zu gewährende Ruhe hat
der Kondensations- und Konzen= mindestens zu dauern:
trationseinrichtungen sowie der
entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden