Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1895. (29)

Gattung 
der Betriebe. 
1 Emaillir—- 
werke. 
  
1— 
— 
Bezeichnung 
der nach §V. 105d zugelassenen 
Arbeiten. 
— — — ! 
9 J 
—0 
Bedingungen, 
unter welchen 
die Arbeiten gestattet werden. 
3. 
C. Metallverarbeitung; Maschinen, Apparate. 
Der Betrieb der Schmelzöfen 
für Emaillirmasse. Diese Aus- 
nahme findet auf das Weih- 
nachts-, OÖster= und Pfingstfest 
keine Anwendung. 
Die im Betriebe der Schmelzöfen beschäftigten 
Arbeiter sind an drei von je vier Sonntagen von 
jeder Arbeit freizulassen. 
  
2. Entzinnung 
von 
Weißblech auf 
elektrolytischem 
Wege. 
3. Herstellung 
elektrischer Ma- 
schinen und 
Apparate. 
1. Gewinnung 
von 
Schwefelsäure. 
  
Der Betrieb mit Ausschluß 
der Zeit von 6 Uhr Morgens 
bis 6 Uhr Abends. Diese Aus- 
nahme findet auf das Weih- 
nachts-, Oster= und Pfingstfest 
keine Anwendung. 
Die Prüfung von Dynamo- 
maschinen und Apparaten am 
Herstellungs= und am Auf- 
stellungsorte. Diese Ausnahme 
findet auf das Weihnachts--, 
Neujahrs-, Oster-, Himmel- 
fahrts= und Pfingstfest keine An- 
wendung. 
  
Die den Arbeitern zu gewährende Ruhe hat 
mindestens zu dauern: 
für zwei aufeinander folgende Sonn= und 
Festtage 
entweder 36 Stunden 
oder für jeden der beiden Tage 24 Stunden, 
für die übrigen Sonntage 
entweder 24 Stunden 
oder für jeden zweiten 
36 Stunden. 
Sonntag 
— 
Den Arbeitern sind mindestens Ruhezeiten 
gemäß §. 105 Absatz 3 oder, mit Genehmigung 
der unteren Verwaltungsbehörde, gemäß §. 105 
Absatz 4 der Gewerbeordnung zu gewähren. 
D. Chemische Industrie. 
Der Betrieb der Röstäöfen, 
Die den Arbeitern zu gewährende Ruhe hat 
der Kondensations- und Konzen= mindestens zu dauern: 
trationseinrichtungen sowie der 
entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden
	        
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