Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1895. (29)

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verpflichtet, die Ablieferung an verschiedenen Löschplätzen des Ablieferungsortes 
vorzunehmen. Die Dauer der Löschzeit wird hierdurch nicht berührt. 
Die Bestimmungen des §. 42 finden entsprechende Anwendung. 
§. 57. 
Wenn zur Erleichterung des Schiffes die Ladung ganz oder theilweise in 
Leichterfahrzeuge übergeladen worden ist, so hat der Frachtführer dem Leichter- 
schiffer eine Abschrift des Frachtbriefes oder Ladescheines sowie eine Bescheinigung 
über die Ladung, die der Leichterschiffer übernommen hat, zu behändigen. 
Die Dauer der Löschzeit wird dadurch, daß die Ladung ganz oder theil- 
weise in Leichterfahrzeuge übergeladen worden ist, nicht verändert, vielmehr theilen 
sich Hauptschiff und Leichterfahrzeug in dieselbe nach dem Verhältnisse der in dem 
Hauptschiffe verbliebenen und der in das Leichterfahrzeug überschlagenen Ladung. 
Ergeben sich bei der Berechnung Bruchtheile, so wird bis einhalb nach unten, 
über einhalb nach oben abgerundet. Hat ein Leichterschiff Ladung von verschie- 
denen Hauptschiffen übernommen, so berechnet sich die Löschfrist selbständig für 
jede einzelne Ladung nach Maßgabe vorstehender Grundsätze. 
Der Empfänger hat nach der Reihenfolge der Anzeigen der Löschbereit- 
schaft die Löschung vorzunehmen, ist aber nicht verpflichtet, Hauptschiff und 
Leichterschiff gleichzeitig zu löschen. 
Das von dem Empfänger bei Ueberschreitung der Löschzeit zu zahlende 
Liegegeld berechnet sich nach der Tragfähigkeit desjenigen Schiffes, bei dem die 
Löschzeit überschritten ist. 
§. 58. 
Der Frachtführer haftet für den Schaden, welcher seit der Empfangnahme 
bis zur Ablieferung durch Verlust oder Beschädigung des Frachtgutes entstanden 
ist, sofern er nicht beweist, daß der Verlust oder die Beschädigung durch Um- 
stände herbeigeführt ist, welche durch die Sorgfalt eines ordentlichen Frachtführers 
nicht abgewendet werden konnten. 
Die Haftung des Frachtführers ist insbesondere ausgeschlossen, wenn der 
Verlust oder die Beschädigung aus einem mangelhaften Zustande des Schiffes 
nebst Zubehör oder der Lade- oder Löschgeräthschaften entstanden ist, welcher trotz 
der Sorgfalt eines ordentlichen Frachtführers nicht zu entdecken war.  
Die Berechnung des zu leistenden Schadensersatzes bestimmt sich nach 
Artikel 396 des Handelsgesetzbuchs. 
Für Kostbarkeiten, Gelder und Werthpapiere haftet der Frachtführer nur 
dann, wenn ihm diese Beschaffenheit oder der Werth des Gutes angegeben ist. 
§. 59. 
Der Frachtführer haftet nicht: 
1. in Ansehung der Güter, welche nach Vereinbarung mit dem Absender 
auf Deck verladen oder in Schiffen ohne Verdeck befördert werden, 
für den Schaden, welcher aus der mit dieser Beförderungsweise 
verbundenen Gefahr entstanden ist; 
Reichs- Gesetzbl. 1895. 54
	        
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