Metadata : Armee-Verordnungs-Blatt Vierzehnter Jahrgang (14)

Hundesteuer.

tum  Minden  und  die  Grasschaften  Ravensberg,
  Techlenburg  und  Lingen  vom  4.  Mlärz
1738  §  7  (Schlüter,  Provinzialrecht  für  Tecklenburg
  und  Lingen  S.  90)  gilt  nur  für  Staatsforsten
  und  Forstbediente;  die  kurfürstlich
Rkölnische  Jagd-,  Büsch=  und  Fischereiordnung
vom  9.  Juli  1759  §28  (Schlüter,  Provinzialrecht
von  Rechlinghausen  S.  177),  gültig  im  Herzogtum
  Westfalen  und  in  der  Grasschaft  Recklinghausen;
  die  V.  wegen  der  Jagd  vom  10.  Febr.
1792  für  das  Hochstift  Münster  §  3  (Sammlung
  der  Gesetze  usw.  des  vormaligen  Bistums
  Wünster  bis  1810,  von  Bödiker,  Hannover
  1855  S.  260);  die  Holzordnung  vom  1.  AMürz
1669  Art.  34  und  das  Edikt  vom  2.  Aug.  1783
für  das  Fürstentum  Paderborn  (Die  Provinzialrechte
  der  Fürstentümer  Paderborn  und  Corvey,
gesammelt  von  Wigand,  Bd.  3,  Leipzig  1832,
S.  214,  286).  Für  die  Prov.  Hannover  bestimmt
  die  Jagdordnung  vom  11.  März  1859
(GE.  159)  §  32;:  „Es  ist  bei  einer,  im  Wiederholungsfalle
  zu  verdoppelnden  Strafe  von
1  Tlr.  verboten,  Hunde  in  einem  Jagdrevier
herrenlos  umherlaufen  zu  lassen.  Katzen,  welche
in  einem  Jagdrevier  in  einer  Entfernung  von
mindestens  500  Schritt  vom  nächstbewohnten
Hause  betroffen  werden,  kann  der  Jagdberechtigte
  oder  dessen  Vertreter  im  ersten  Betretungsfalle
  töten.  Auf  Schweißhunde,  Saufinder,
Hühnerhunde,  Windhunde  und  Techel,  welche
während  der  Jagdzeit  überjagen,  findet  diese
Bestimmung  Reine  Anwendung.“  8§  33  schreibt
dann  weiter  vor,  daß  die  Jagd  mit  Windhunden
  nur  vom  1.  Oktober,  diesenige  mit
Jagdhunden  (Bracken)  nur  vom  15.  September
ab  bis  zum  Jagdschluß  gestattet  ist  und  daß
Windhunde  und  Brackhen,  die  während  der
für  diese  Jagdausübung  geschlossenen  Zeit  in
einem  fremden  Jagdrevier  jagend  betroffen
werden,  vom  Jagdberechtigten  getötet  werden
können.  Nach  §5  34  Bhönnen  Hirten,  deren
Hunde  von  der  Herde  ablaufen  und  umherstreifen,
  nach  §  35  die  Besitzer  der  während
der  Jagdzeit  überjagenden  Schweißhunde,  Saufinder,
  wühnerhunde,  Windhunde,  Teckel  mit
15  Groschen  bestraft  werden.  Das  kurhess.
Jagdgesetz  vom  7.  Sept.  1865  (GS.  571)  bestimmt
  im  §  30  Ziff.  6:  „Hunde,  die  herrenlos
  und  deren  Eigentümer  unbekannt  sind,
dürfen,  wenn  sie  in  fremdem  Jagdrevier  betroffen
  werden,  vom  Jagdberechtigten  und
dessen  Jagdbedienten  getötet  werden.“  Für
die  ehemals  nass.  (Forst=  und  Jagdstrafgesetz
vom  6.  Jan.  1860  —  VBl.  11  —
und  großh.  hess.  Gebietsteile  (Jagdstrafgesetzbuch
  vom  19.  Juli  1858  —  Reg  Bl.  345  —
Art.  24,  25)  ift  der  Besitzer,  dessen  Hund  sich
in  einem  fremden  Jagdbezirk  umhertreibt,
mit  Strafe  bedroht,  ein  Tötungsrecht  ist  dem
Jagdberechtigten  nicht  verliehen.  In  der  V.
vom  3.  Sept.  1841  Ziff.  64  und  e  (A#l.  1841
Ziff.  37)  für  das  Amt  Homburg  ist  beides
vorgesehen.  Für  die  vormals  bayr.  Landesteile
  bestimmt  §  17  der  V.  vom  5.  Okt.  1863
(Reg  Bl.  1657),  daß  die  in  den  Jagdrevieren
aufsichtslos  umherstreifenden  Hunde  von  den
Jagdberechtigten  oder  von  dessen  Jagdaufsehern
  getötet  werden  dürfen.  Für  Schleswig-Halstein
  schreibt  die  Forst=  und  Jagdverord-§29

  Ziff.  2)

 

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nung  vom  2.  Juli  1784  §  172  (Chronol.  Sammlung
  der  seit  1784  ergangenen  Verordnungen
für  die  Herzogtümer  Schleswig  und  Holstein,
Kiel  1794,  S.  35)  vor,  daß  Haus=  und  Kettenhunde
  außerhalb  des  Hofplatzes  von  den
Jagd-=  und  Forstbedienten  sofort  erschossen
werden  sollen,  Wind-,  Jagd--  und  Vorsteherhunde
  können  von  ihnen  als  Eigentum  behalten
  werden,  sonst  sind  sie  zu  erschießen.
Im  Herzogtum  Lauenburg  ist  nach  der  V.
vom  29.  Aug.  1866  §  9  (Offiz.  Wochenbl.  141)
der  Jagdinhaber  befugt,  Hunde,  die  ohne  Begleitung
  ihres  Herrn  und  ungeknüttelt  im
Jagdgebiet  umherschweifen,  zu  töten,  ausgenommen
  Jagd=  und  Meutehunde;  Hunde,
die  von  ihrem  Herrn  begleitet  werden,  aber
doch  jagen,  dürfen  erst  getötet  werden,  wenn
sie  zum  zweiten  Male  jagend  betroffen  werden.
Katzen  können  ohne  weiteres  getötet  werden.
In  Hohenzollern-Hechingen  dürfen  Hunde,  die
in  Feldern  und  Wäldern  jagend  betroffen  werden,
  von  den  fürstlichen  Jagdbedienten  erschossen
werden;  falls  dieses  nicht  geschehen  kann,  ist
der  Eigentümer  in  Forststrafe  zu  nehmen  (V.
vom  31.  März  1827).  Für  das  linke  Rheinp1fer
  bestimmt  die  Verordnung  des  Generalgouverneurs
  vom  Uieder=  und  Mittelrhein
vom  18.  Aug.  1814  §  9  Ziff.  3  (Journal  des
!;ieder=  und  Mittelrheins  Ar.  32  u.  33,  Jahrg.
1814):  „Es  ist  verboten,  daß  die  Landbewohner
die  Hunde  mit  aus  den  Dörfern  nehmen  oder
gar  frei,  ohne  Anhängung  eines  Rnüttels,  in
den  Feldern  und  Holzungen  herumlaufen
lassen.  In  diesem  Fall  sind  die  Förster  autoristert,
  die  Hunde,  Ratzen  usw.  totzuschießen
und  haben  die  Eigentümer  außerdem  noch
eine  Strafe  von  5  Franken  zu  zahlen.“
Hundesteuer.  I.  Begriff  und  Geschichte.
Die  H.  ist  eine  (indirekte)  Aufmand--#eurue
steuer  (s.  Aufwandsteuern,  Luxussteuern
aus  Anlaß  der  Haltung  von  Hunden  und
regelmäßig  nach  dem  Maßstabe  der  Zahl  oder
der  Zahl  und  Beschaffenheit  der  gehaltenen
Hunde.  Mit  der  H.  pflegt  neben  steuerlichen
  der  sanitätspolizeiliche  Zweck  einer  Einschränkung
  des  Haltens  von  Hunden,  namentlich
  mit  Rüchsicht  auf  die  Verbreitung  der
Tollwut,  verfolgt  zu  werden.  Abgesehen  von
den  Hohenzollernschen  Landen,  wo  bis  zum
Inkrafttreten  des  sie  aufhebenden  G.,  betr.
die  Umgestaltung  der  direkten  Staatssteuern
in  den  Hohenzolkernschen  Landen,  vom  2.  Juli
1900  eine,  übrigens  prinzipwidrig  unter  den
direkten  Steuern  verrechnete  H.  von  jährlich
8  M.  zu  5/8  für  den  Staat  und  zu  ½/  für
die  Gemeinde  erhoben  wurde  (Hohenzoll-Sigm
  G.  vom  19.  Jan.  1843  —  Sigm  GS.  6,
268;  G.  vom  22.  Febr.  1867  —  GS.  269  —
und  27.  Juni  1875  —  Eoö.  517),  ist  in
Preußen  die  Besteuerung  des  Haltens  von
Hunden  stets  den  kommunalen  Verbänden
überlassen  worden.  In  den  alten  Provinzen
waren  die  Städte  durch  KabO.  vom  29.  April
1829  (v.  Kamptz  13,  354),  die  Landgemeinden
durch  solche  vom  18.  Okt.  1834  (v.  Kamntz
18,  1092)  ermächtigt,  für  jeden  nicht  zur  Bewachung
  oder  zum  Gewerbe  unentbehrlichen
Hund  eine  halbjährlich  zu  entrichtende  Steuer
bis  zu  jährlich  9  M.  zu  erheben;  die  Steuer