Hundesteuer.
tum Minden und die Grasschaften Ravensberg,
Techlenburg und Lingen vom 4. Mlärz
1738 § 7 (Schlüter, Provinzialrecht für Tecklenburg
und Lingen S. 90) gilt nur für Staatsforsten
und Forstbediente; die kurfürstlich
Rkölnische Jagd-, Büsch= und Fischereiordnung
vom 9. Juli 1759 §28 (Schlüter, Provinzialrecht
von Rechlinghausen S. 177), gültig im Herzogtum
Westfalen und in der Grasschaft Recklinghausen;
die V. wegen der Jagd vom 10. Febr.
1792 für das Hochstift Münster § 3 (Sammlung
der Gesetze usw. des vormaligen Bistums
Wünster bis 1810, von Bödiker, Hannover
1855 S. 260); die Holzordnung vom 1. AMürz
1669 Art. 34 und das Edikt vom 2. Aug. 1783
für das Fürstentum Paderborn (Die Provinzialrechte
der Fürstentümer Paderborn und Corvey,
gesammelt von Wigand, Bd. 3, Leipzig 1832,
S. 214, 286). Für die Prov. Hannover bestimmt
die Jagdordnung vom 11. März 1859
(GE. 159) § 32;: „Es ist bei einer, im Wiederholungsfalle
zu verdoppelnden Strafe von
1 Tlr. verboten, Hunde in einem Jagdrevier
herrenlos umherlaufen zu lassen. Katzen, welche
in einem Jagdrevier in einer Entfernung von
mindestens 500 Schritt vom nächstbewohnten
Hause betroffen werden, kann der Jagdberechtigte
oder dessen Vertreter im ersten Betretungsfalle
töten. Auf Schweißhunde, Saufinder,
Hühnerhunde, Windhunde und Techel, welche
während der Jagdzeit überjagen, findet diese
Bestimmung Reine Anwendung.“ 8§ 33 schreibt
dann weiter vor, daß die Jagd mit Windhunden
nur vom 1. Oktober, diesenige mit
Jagdhunden (Bracken) nur vom 15. September
ab bis zum Jagdschluß gestattet ist und daß
Windhunde und Brackhen, die während der
für diese Jagdausübung geschlossenen Zeit in
einem fremden Jagdrevier jagend betroffen
werden, vom Jagdberechtigten getötet werden
können. Nach §5 34 Bhönnen Hirten, deren
Hunde von der Herde ablaufen und umherstreifen,
nach § 35 die Besitzer der während
der Jagdzeit überjagenden Schweißhunde, Saufinder,
wühnerhunde, Windhunde, Teckel mit
15 Groschen bestraft werden. Das kurhess.
Jagdgesetz vom 7. Sept. 1865 (GS. 571) bestimmt
im § 30 Ziff. 6: „Hunde, die herrenlos
und deren Eigentümer unbekannt sind,
dürfen, wenn sie in fremdem Jagdrevier betroffen
werden, vom Jagdberechtigten und
dessen Jagdbedienten getötet werden.“ Für
die ehemals nass. (Forst= und Jagdstrafgesetz
vom 6. Jan. 1860 — VBl. 11 —
und großh. hess. Gebietsteile (Jagdstrafgesetzbuch
vom 19. Juli 1858 — Reg Bl. 345 —
Art. 24, 25) ift der Besitzer, dessen Hund sich
in einem fremden Jagdbezirk umhertreibt,
mit Strafe bedroht, ein Tötungsrecht ist dem
Jagdberechtigten nicht verliehen. In der V.
vom 3. Sept. 1841 Ziff. 64 und e (A#l. 1841
Ziff. 37) für das Amt Homburg ist beides
vorgesehen. Für die vormals bayr. Landesteile
bestimmt § 17 der V. vom 5. Okt. 1863
(Reg Bl. 1657), daß die in den Jagdrevieren
aufsichtslos umherstreifenden Hunde von den
Jagdberechtigten oder von dessen Jagdaufsehern
getötet werden dürfen. Für Schleswig-Halstein
schreibt die Forst= und Jagdverord-§29
Ziff. 2)
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nung vom 2. Juli 1784 § 172 (Chronol. Sammlung
der seit 1784 ergangenen Verordnungen
für die Herzogtümer Schleswig und Holstein,
Kiel 1794, S. 35) vor, daß Haus= und Kettenhunde
außerhalb des Hofplatzes von den
Jagd-= und Forstbedienten sofort erschossen
werden sollen, Wind-, Jagd-- und Vorsteherhunde
können von ihnen als Eigentum behalten
werden, sonst sind sie zu erschießen.
Im Herzogtum Lauenburg ist nach der V.
vom 29. Aug. 1866 § 9 (Offiz. Wochenbl. 141)
der Jagdinhaber befugt, Hunde, die ohne Begleitung
ihres Herrn und ungeknüttelt im
Jagdgebiet umherschweifen, zu töten, ausgenommen
Jagd= und Meutehunde; Hunde,
die von ihrem Herrn begleitet werden, aber
doch jagen, dürfen erst getötet werden, wenn
sie zum zweiten Male jagend betroffen werden.
Katzen können ohne weiteres getötet werden.
In Hohenzollern-Hechingen dürfen Hunde, die
in Feldern und Wäldern jagend betroffen werden,
von den fürstlichen Jagdbedienten erschossen
werden; falls dieses nicht geschehen kann, ist
der Eigentümer in Forststrafe zu nehmen (V.
vom 31. März 1827). Für das linke Rheinp1fer
bestimmt die Verordnung des Generalgouverneurs
vom Uieder= und Mittelrhein
vom 18. Aug. 1814 § 9 Ziff. 3 (Journal des
!;ieder= und Mittelrheins Ar. 32 u. 33, Jahrg.
1814): „Es ist verboten, daß die Landbewohner
die Hunde mit aus den Dörfern nehmen oder
gar frei, ohne Anhängung eines Rnüttels, in
den Feldern und Holzungen herumlaufen
lassen. In diesem Fall sind die Förster autoristert,
die Hunde, Ratzen usw. totzuschießen
und haben die Eigentümer außerdem noch
eine Strafe von 5 Franken zu zahlen.“
Hundesteuer. I. Begriff und Geschichte.
Die H. ist eine (indirekte) Aufmand--#eurue
steuer (s. Aufwandsteuern, Luxussteuern
aus Anlaß der Haltung von Hunden und
regelmäßig nach dem Maßstabe der Zahl oder
der Zahl und Beschaffenheit der gehaltenen
Hunde. Mit der H. pflegt neben steuerlichen
der sanitätspolizeiliche Zweck einer Einschränkung
des Haltens von Hunden, namentlich
mit Rüchsicht auf die Verbreitung der
Tollwut, verfolgt zu werden. Abgesehen von
den Hohenzollernschen Landen, wo bis zum
Inkrafttreten des sie aufhebenden G., betr.
die Umgestaltung der direkten Staatssteuern
in den Hohenzolkernschen Landen, vom 2. Juli
1900 eine, übrigens prinzipwidrig unter den
direkten Steuern verrechnete H. von jährlich
8 M. zu 5/8 für den Staat und zu ½/ für
die Gemeinde erhoben wurde (Hohenzoll-Sigm
G. vom 19. Jan. 1843 — Sigm GS. 6,
268; G. vom 22. Febr. 1867 — GS. 269 —
und 27. Juni 1875 — Eoö. 517), ist in
Preußen die Besteuerung des Haltens von
Hunden stets den kommunalen Verbänden
überlassen worden. In den alten Provinzen
waren die Städte durch KabO. vom 29. April
1829 (v. Kamptz 13, 354), die Landgemeinden
durch solche vom 18. Okt. 1834 (v. Kamntz
18, 1092) ermächtigt, für jeden nicht zur Bewachung
oder zum Gewerbe unentbehrlichen
Hund eine halbjährlich zu entrichtende Steuer
bis zu jährlich 9 M. zu erheben; die Steuer