Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1895. (29)

  
Gattung 
der Betriebe. 
  
der nach §. 105fd zugelassenen 
Bezeichnung 
Arbeiten. 
  
    
Bedingungen, 
unter welchen 
die Arbeiten gestattet werden. 
  
  
1. 
3. Gewinnung 
von 
Schwefelsäure- 
anhydrid. 
. ---«- — 
Der Betrieb der Röstöfen, 
öfen und der Apparate zur Dar- 
stellung pon Sauerstoff sowie 
der Transport des verpackten 
se 
2. 
E.n — 
der Schwefelverbrennungsöfen, 
der Anhydrid= oder Orydations- 
Fabrikates zu dem Lagerraum. 
e N — 
— 
3. 
*. —. ——— 
Die den Arbeitern zu gewährende Ruhe hat 
mindestens zu dauern: 
entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden 
oder flx jeden dritten Sonntag 36 Stunden 
oder, sofern an den übrigen Sonntagen die 
Arbeitsschichten nicht länger als 12 Stun- 
den dauern, für jeden vierten Sonntag 
36 Stunden. 
Der Reichskanzler ist befugt, Abweichungen 
hinsichtlich der Dauer der Ruhezeit zuzulassen; die- 
selbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens 
die Gesammtdauer seiner auf die zwischenliegenden 
Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen. 
Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden 
nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur 
Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben zu ge- 
währende Ruhe muß mindestens das Maß der den 
abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen. 
  
— 
4. Gewinnung 
von 
Sulfat und 
von Salzsäure. 
Kugehörigen Salzsäure-Konden- 
sations- 
einrichtungen sowie der Chlor- 
  
Der Betrieb der Sulfatöfen und 
der zugehörigen Salzsäure-Kon- 
densationseinrichtungen. Diese 
Ausnahme findet auf das Weih- 
nachts-, OÖster= und Pfingstfest 
Eeine Anwendung. 1 
Der Betrieb der Oersetzungs- 
Söfen für Chlormagnesium, der 
und Konzentrations- 
Die den Arbeitern zu gewährende Ruhe hat 
mindestens zu dauern: 
entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden 
oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden 
oder, sofern an den übrigen Sonntagen die 
Arbeitsschichten nicht länger als 12 Stun- 
den dauern, für jeden vierten Sonntag 
Ü 36 Stunden. 
Der Reichskanzler ist befugt, Abweichungen 
K(binsichtlich der Dauer der Ruhezeit zuzulassen; die- 
selbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens 
die Gesammtdauer seiner auf die zwischenliegenden 
Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen. 
Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden 
nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur 
Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben zu ge- 
währende Ruhe muß mindestens das Maß der den 
  
absorptienseinrichtungen. 
1. 
  
  
abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen.
	        
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