Gattung
der Betriebe.
der nach §. 105fd zugelassenen
Bezeichnung
Arbeiten.
Bedingungen,
unter welchen
die Arbeiten gestattet werden.
1.
3. Gewinnung
von
Schwefelsäure-
anhydrid.
. ---«- —
Der Betrieb der Röstöfen,
öfen und der Apparate zur Dar-
stellung pon Sauerstoff sowie
der Transport des verpackten
se
2.
E.n —
der Schwefelverbrennungsöfen,
der Anhydrid= oder Orydations-
Fabrikates zu dem Lagerraum.
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—
3.
*. —. ———
Die den Arbeitern zu gewährende Ruhe hat
mindestens zu dauern:
entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden
oder flx jeden dritten Sonntag 36 Stunden
oder, sofern an den übrigen Sonntagen die
Arbeitsschichten nicht länger als 12 Stun-
den dauern, für jeden vierten Sonntag
36 Stunden.
Der Reichskanzler ist befugt, Abweichungen
hinsichtlich der Dauer der Ruhezeit zuzulassen; die-
selbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens
die Gesammtdauer seiner auf die zwischenliegenden
Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen.
Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden
nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur
Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben zu ge-
währende Ruhe muß mindestens das Maß der den
abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen.
—
4. Gewinnung
von
Sulfat und
von Salzsäure.
Kugehörigen Salzsäure-Konden-
sations-
einrichtungen sowie der Chlor-
Der Betrieb der Sulfatöfen und
der zugehörigen Salzsäure-Kon-
densationseinrichtungen. Diese
Ausnahme findet auf das Weih-
nachts-, OÖster= und Pfingstfest
Eeine Anwendung. 1
Der Betrieb der Oersetzungs-
Söfen für Chlormagnesium, der
und Konzentrations-
Die den Arbeitern zu gewährende Ruhe hat
mindestens zu dauern:
entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden
oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden
oder, sofern an den übrigen Sonntagen die
Arbeitsschichten nicht länger als 12 Stun-
den dauern, für jeden vierten Sonntag
Ü 36 Stunden.
Der Reichskanzler ist befugt, Abweichungen
K(binsichtlich der Dauer der Ruhezeit zuzulassen; die-
selbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens
die Gesammtdauer seiner auf die zwischenliegenden
Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen.
Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden
nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur
Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben zu ge-
währende Ruhe muß mindestens das Maß der den
absorptienseinrichtungen.
1.
abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen.