Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1895. (29)

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Ist der von dem Empfänger bezeichnete Platz nur zeitweilig nicht zu er- 
reichen, so ist der Floßführer auf Verlangen des Empfängers verpflichtet, mit 
der Mannschaft so lange bei dem Floße zu bleiben, bis es an diesem Platze fest- 
gelegt ist. Die durch den Aufenthalt entstehenden Mehrkosten hat der Empfänger 
zu ersetzen. 
§. 14. 
Verweigert der Empfänger die Annahme des Floßes oder ist er nicht zu 
ermitteln, so ist der Floßführer befugt, das Floß einem Spediteur oder einem 
sonst geeigneten Dritten für Rechnung und Gefahr des Empfängers zu übergeben. 
Er hat hiervon den Absender und, falls der Empfänger bekannt ist, auch 
diesen unverzüglich zu benachrichtigen. 
§. 15. 
Zur Vornahme von Rechtsgeschäften für den Dienstherrn, insbesondere zur 
Einziehung der Frachtforderung desselben, ist der Floßführer nur auf Grund einer 
ihn hierzu ermächtigenden Vollmacht befugt. 
§. 16. 
Der Floßführer untersteht, soweit nicht in diesem Gesetze ein Anderes be- 
stimmt ist, den Vorschriften, welche für die im §. 133a der Gewerbeordnung 
bezeichneten Personen gelten. 
Das Dienstverhältniß des Floßführers endigt, sofern nicht ein Anderes ver- 
abredet ist, mit der Vollendung der Reise und der Ablieferung des Floßes. 
Hinsichtlich der Voraussetzungen, unter welchen beiden Theilen das Recht 
zusteht, die Auflösung des Dienstverhältnisses vor Ablauf der vertragsmäßigen 
Zeit und ohne Innehaltung einer Kündigungsfrist zu verlangen, bewendet es bei 
den Bestimmungen der §§. 133b bis 133d der Gewerbeordnung. 
Ist ein die sofortige Entlassung rechtfertigender Grund nicht vorhanden, 
so kann der Floßführer zwar jederzeit seines Dienstes enthoben werden, jedoch 
unbeschadet seiner Entschädigungsansprüche für die vertragsmäßige Dauer des 
Dienstverhältnisses. 
Wird das Dienstverhältniß vor der Ankunft des Floßes am Ablieferungs- 
orte während der Reise aufgehoben, so hat der Floßführer Anspruch auf die 
Kosten der Rückreise nach dem Orte, an welchem er in Dienst getreten ist. Diese 
Bestimmung findet keine Anwendung, wenn der Floßführer sich einer Handlung 
schuldig gemacht hat, welche geeignet ist, seine sofortige Entlassung zu rechtfertigen. 
  
§. 17. 
Zur Floßmannschaft gehören mit Ausnahme des Floßführers alle zum 
Flößereidienste auf dem Floße angestellten Personen. 
Die Floßmannschaft untersteht der Gewerbeordnung.
	        
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