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§. 18.
Die Verpflichtung des Floßmannes zum Dienstantritt beginnt, wenn nichts
Anderes verabredet ist, mit dem Abschlusse des Dienstvertrages. Tritt der Floß-
mann den Dienst nicht binnen vierundzwanzig Stunden an, so braucht er nicht
mehr angenommen zu werden. Seine Verbindlichkeit zum Schadensersatze wird
hierdurch nicht berührt.
§. 19.
Der Floßmann ist verpflichtet, in Ansehung des Floßdienstes den An-
ordnungen des Floßführers Folge zu leisten und jederzeit alle für die Flößerei
ihm übertragenen Arbeiten zu verrichten.
Er darf das Floß ohne Erlaubniß des Floßführers nicht verlassen.
Wird das Floß von einem Unfall betroffen, so hat der Floßmann für
Rettung der Personen und für Sicherung der Floßtheile und der Geräthschaften
den Anordnungen des Floßführers gemäß nach besten Kräften zu sorgen.
§. 20.
Wenn über die Zeit der Lohnzahlung nichts Anderes vereinbart ist, so
kann der Floßmann am Schlusse jeder zweiten Woche die Auszahlung des ver-
dienten Lohnes verlangen. ·
§. 21.
Das Dienstverhältniß des Floßmannes endigt, sofern nicht ein Anderes
verabredet ist, mit der Vollendung der Reise und der Ablieferung des Floßes.
Hinsichtlich der Voraussetzungen, unter welchen beiden Theilen das Recht
zusteht, die Auflösung des Dienstverhältnisses vor Ablauf der vertragsmäßigen
Zeit zu verlangen, finden die Bestimmungen der §§. 123 bis 124 a der Gewerbe-
ordnung mit der Maßgabe Anwendung, daß die sofortige Entlassung des Floß-
mannes auch stattfinden kann, wenn der Antritt oder die Fortsetzung der Reise
durch den Eintritt des Winters verhindert wird.
Ist ein die sofortige Entlassung rechtfertigender Grund nicht vorhanden, so
kann der Floßmann zwar jederzeit seines Dienstes enthoben werden, jedoch un-
beschadet seiner Entschädigungsansprüche für die vertragsmäßige Dauer des
Dienstverhältnisses.
Wird das Dienstverhältniß vor der Ankunft des Floßes am Ablieferungs-
orte während der Reise aufgehoben, so hat der Floßmann Anspruch auf die Kosten
der Rückreise nach dem Orte, an welchem er in Dienst getreten ist. Diese Be-
stimmung findet keine Anwendung, wenn der Floßmann sich einer Handlung
schuldig gemacht hat, welche geeignet ist, seine sofortige Entlassung zu rechtfertigen.
§. 22.
Für Beschädigungen, welche in Folge des Verschuldens des Floßführers
oder einer Person der Floßmannschaft durch das Floß verursacht werden, haftet