Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1895. (29)

  
Gattung 
der Betriebe. 
Bezeichnung 
der nach §. 105d zugelassenen 
Arbeiten. 
Bedingungen, 
unter welchen 
die Arbeiten gestattet werden. 
 
1. 
2. 
 
 
3. 
 
b) nach dem 
Ammoniaksoda- 
verfahren 
sowie nach dem 
Magnesia- und 
Ammoniak- 
Magnesia- 
verfahren. 
c) Gewinnung 
von 
Pottasche aus 
Rübenmelasse. 
Reichs- Gesetzbl 1895 
  
Der Betrieb mit Ausnahme 
der Zuführung von Roh- und 
Brennstoffen zur Fabrik sowie 
des Verpackens und Verladens 
des Fabrikates. 
Der Betrieb der zum Ein— 
dampfen der Schlempe dienenden 
Apparate und Oefen, der Kalzinir- 
öfen, der Laugerei, der Kon- 
zentration und der Krystallisation. 
Diese Ausnahmen finden auf das 
Weihnachts-, Oster- und Pfingst- 
fest keine Anwendung. 
 
Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden 
nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung 
zur Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben 
zu gewährende Ruhe muß mindestens das Maß 
der den abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe 
erreichen. 
Die den Arbeitern zu gewährende Ruhe hat 
mindestens zu dauern: 
entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden 
oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden 
oder, sofern an den übrigen Sonntagen die 
Arbeitsschichten nicht länger als 12 Stun- 
den dauern, für jeden vierten Sonntag 
36 Stunden. 
Der Reichskanzler ist befugt, Abweichungen 
hinsichtlich der Dauer der Ruhezeit zuzulassen; die- 
selbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens 
die Gesammtdauer seiner auf die zwischenliegenden 
Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen. 
Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden 
nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung 
zur Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben 
zu gewährende Ruhe muß mindestens das Maß 
der den abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe 
erreichen. 
Die den Arbeitern zu gewährende Ruhe hat 
mindestens zu dauern: 
entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden 
oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden 
oder, sofern an den übrigen Sonntagen die 
Arbeitsschichten nicht länger als 12 Stun- 
den dauern, für jeden vierten Sonntag 
36 Stunden. 
Der Reichskanzler ist befugt, Abweichungen 
hinsichtlich der Dauer der Ruhezeit zuzulassen; die- 
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