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Alle Arten von
Thieren.
selben vorzieht.
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dächtigen Thiere gebissen sind, ohne daß sie bereits der Seuche verdächtig geworden
sind, müssen von der Polizeibehörde sofort und für die Dauer der Gefahr unter
polizeiliche Beobachtung gestellt werden (§. 19 des Gesetzes). Die Abschlachtung
solcher Thiere ist gestattet (vergleiche jedoch §. 29). In letzterem Falle müssen
vor weiterer Verwerthung des Thieres diejenigen Körpertheile, an welchen sich
Bißwunden befinden, unschädlich beseitigt werden.
§. 24.
Die Dauer der Gefahr ist für Pferde auf drei Monate, für Rindvieh auf
vier Monate, für Schafe, Ziegen und Schweine auf zwei Monate zu bemessen.
§. 25.
Während der Dauer der polizeilichen Beobachtung dürfen die Thiere ohne
polizeiliche Erlaubniß ihren Standort (Gehöft) nicht wechseln. Im Falle des mit
polizeilicher Erlaubniß erfolgten Wechsels ist die Beobachtung in dem neuen
Standorte fortzusetzen.
Wenn die Erlaubniß zur Ueberführung der Thiere in einen anderen Polizei-
bezirk ertheilt wird, so muß die betreffende Polizeibehörde behufs Fortsetzung der
Beobachtung von der Sachlage in Kenntniß gesetzt werden.
§. 26.
Die Benutzung der unter polizeiliche Beobachtung gestellten Thiere, sowie
der Weidegang derselben ist gestattet. Der Besitzer der Thiere oder der Ver-
treter desselben ist aber anzuhalten, von dem etwaigen Auftreten solcher Krankheits-
erscheinungen, welche den Ausbruch der Tollwuth befürchten lassen, ungesäumt
der Polizeibehörde Anzeige zu machen. Letztere hat hierauf die sofortige Unter-
suchung der erkrankten Thiere durch den beamteten Thierarzt zu veranlassen und,
sofern sich das Vorhandensein des Seuchenverdachtes bestätigt, die Stallsperre
für die erkrankten Thiere anzuordnen, wenn der Besitzer nicht die Tödtung der-
§. 27.
Ist die Tollwuth bei einem Thiere festgestellt, so hat die Polizeibehörde
die sofortige Tödtung desselben anzuordnen (§. 37 des Gesetzes).
§. 28.
Vor polizeilichem Einschreiten dürfen bei wuthkranken oder der Seuche ver-
dächtigen Thieren keinerlei Heilversuche angestellt werden (§. 35 des Gesetzes).
§. 29.
Das Schlachten wuthkranker oder der Seuche verdächtiger Thiere, sowie
jeder Verkauf oder Verbrauch einzelner Theile, der Milch oder sonstiger Erzeug-
nisse derselben ist verboten (§. 36 des Gesetzes).