Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1895. (29)

d. 
Alle Arten von 
Thieren. 
selben vorzieht. 
— 364 — 
dächtigen Thiere gebissen sind, ohne daß sie bereits der Seuche verdächtig geworden 
sind, müssen von der Polizeibehörde sofort und für die Dauer der Gefahr unter 
polizeiliche Beobachtung gestellt werden (§. 19 des Gesetzes). Die Abschlachtung 
solcher Thiere ist gestattet (vergleiche jedoch §. 29). In letzterem Falle müssen 
vor weiterer Verwerthung des Thieres diejenigen Körpertheile, an welchen sich 
Bißwunden befinden, unschädlich beseitigt werden. 
§. 24. 
Die Dauer der Gefahr ist für Pferde auf drei Monate, für Rindvieh auf 
vier Monate, für Schafe, Ziegen und Schweine auf zwei Monate zu bemessen. 
§.  25. 
Während der Dauer der polizeilichen Beobachtung dürfen die Thiere ohne 
polizeiliche Erlaubniß ihren Standort (Gehöft) nicht wechseln. Im Falle des mit 
polizeilicher Erlaubniß erfolgten Wechsels ist die Beobachtung in dem neuen 
Standorte fortzusetzen. 
Wenn die Erlaubniß zur Ueberführung der Thiere in einen anderen Polizei- 
bezirk ertheilt wird, so muß die betreffende Polizeibehörde behufs Fortsetzung der 
Beobachtung von der Sachlage in Kenntniß gesetzt werden.  
§.  26. 
Die Benutzung der unter polizeiliche Beobachtung gestellten Thiere, sowie 
der Weidegang derselben ist gestattet. Der Besitzer der Thiere oder der Ver- 
treter desselben ist aber anzuhalten, von dem etwaigen Auftreten solcher Krankheits- 
erscheinungen, welche den Ausbruch der Tollwuth befürchten lassen, ungesäumt 
der Polizeibehörde Anzeige zu machen. Letztere hat hierauf die sofortige Unter- 
suchung der erkrankten Thiere durch den beamteten Thierarzt zu veranlassen und, 
sofern sich das Vorhandensein des Seuchenverdachtes bestätigt, die Stallsperre 
für die erkrankten Thiere anzuordnen, wenn der Besitzer nicht die Tödtung der- 
§. 27. 
Ist die Tollwuth bei einem Thiere festgestellt, so hat die Polizeibehörde 
die sofortige Tödtung desselben anzuordnen (§. 37 des Gesetzes). 
§.  28. 
Vor polizeilichem Einschreiten dürfen bei wuthkranken oder der Seuche ver- 
dächtigen Thieren keinerlei Heilversuche angestellt werden (§. 35 des Gesetzes). 
§. 29. 
Das Schlachten wuthkranker oder der Seuche verdächtiger Thiere, sowie 
jeder Verkauf oder Verbrauch einzelner Theile, der Milch oder sonstiger Erzeug- 
nisse derselben ist verboten (§. 36 des Gesetzes).
	        
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