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§. 30.
Die Kadaver der gefallenen oder getödteten wuthkranken oder der Seuche
verdächtigen Thiere sind durch Anwendung hoher Hitzegrade (Kochen bis zum
Zerfalle der Weichtheile, trockene Destillation, Verbrennen) oder sonst auf chemischem
Wege sofort unschädlich zu beseitigen. Die hierdurch gewonnenen Produkte können
frei verwendet werden.
Wo ein derartiges Verfahren nicht ausführbar ist, erfolgt die Beseitigung
der Kadaver durch Vergraben, nachdem die Haut durch mehrfaches Zerschneiden
unbrauchbar gemacht ist.
Das Abhäuten der Kadaver ist verboten (§. 39 des Gesetzes).
Die Sektion eines Kadavers darf nur von approbirten Thierärzten vor-
genommen werden.
§. 31.
Die Ställe, in welchen sich wuthkranke Thiere befunden haben, die Geräth-
schaften und sonstigen Gegenstände, die mit kranken Thieren in Berührung ge-
kommen sind, müssen vorschriftsmäßig desinfizirt werden. Die Streu wuthkranker
oder der Seuche verdächtiger Hunde und die von solchen benutzten Hundehütten,
soweit sie von Holz oder Stroh sind, müssen verbrannt werden.
Die Desinfektion muß nach Anordnung des beamteten Thierarztes und
unter polizeilicher Ueberwachung erfolgen (§. 27 des Gesetzes).
Der Besitzer der zu desinfizirenden Gegenstände oder der Vertreter des Be-
sitzers ist anzuhalten, ohne Verzug die Desinfektionsarbeiten ausführen zu lassen.
Ueber die erfolgte Ausführung der Desinfektion hat der beamtete Thierarzt
der Polizeibehörde eine Bescheinigung einzureichen.
C. Rotz (Wurm) der Pferde, Esel, Maulthiere und Maulesel.
§. 32.
Wenn bei einem Pferde die Rotz-Wurm- Krankheit oder der Verdacht der
Seuche (§. 1 Absatz 2 des Gesetzes) festgestellt ist (§. 12 des Gesetzes), so ist von
der Polizeibehörde und dem beamteten Thierarzte (§. 2 Absatz 3 des Gesetzes)
möglichst zu ermitteln, wie lange die verdächtigen Erscheinungen schon bestanden
haben, ob neuerdings Pferde aus dem Gehöfte verkauft oder in verdächtiger Weise
entfernt sind, ob die kranken oder der Seuche verdächtigen Pferde mit anderen
Pferden in Berührung gekommen, ob und wo dieselben erworben sind, und wer
der frühere Besitzer war.
Nach dem Ergebnisse dieser Ermittelungen sind die etwa erforderlichen Maß-
regeln ohne Verzug zu treffen, und nöthigenfalls die anderen betheiligten Polizei-
behörden von dem Ergebnisse der Ermittelungen in Kenntniß zu setzen.
Die Ortspolizei hat außerdem jeden in ihrem Bezirke festgestellten ersten
Ausbruch sofort den Polizeibehörden aller dem Seuchenorte benachbarten deutschen
Gemeinden auf mündlichem oder schriftlichem Wege, wo thunlich unter Benutzung
Reichs-Gesetzbl. 1895. 62
e. Desinfektion.
a. Allgemeine
Vorschriften.