Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1895. (29)

b. Rotzkranke Pferde. 
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des Telegraphen oder des Telephons mitzutheilen, welche ihrerseits gleichfalls 
den Seuchenausbruch zur Kenntniß der Ortseinwohner zu bringen haben. 
§. 33. 
Läßt sich nach den ermittelten Thatumständen annehmen, daß eine größere 
Verbreitung der Rotzkrankheit in einer Gegend oder in einem Orte stattgefunden 
hat, so kann eine Revision sämmtlicher Pferdebestände der Gegend oder des Ortes 
oder einzelner Ortstheile durch den beamteten Thierarzt von der Polizeibehörde 
angeordnet werden. 
§. 34. 
Die Polizeibehörde und der beamtete Thierarzt haben dafür Sorge zu tragen, 
daß der Besitzer oder der Vertreter des Besitzers eines rotzkranken oder der Seuche 
verdächtigen Pferdes auf die Gefahr der Ansteckung durch unvorsichtigen Verkehr 
mit dem kranken Thiere aufmerksam gemacht wird. 
Der Wärter eines solchen Pferdes ist von jeder Dienstleistung bei anderen 
Pferden auszuschließen und darf nicht in dem Krankenstalle schlafen. Personen, 
welche Verletzungen an den Händen oder anderen unbedeckten Körpertheilen haben, 
dürfen zur Wartung des erkrankten Thieres nicht verwendet werden. 
§. 35. 
Erfolgt die Ermittelung des Seuchenausbruches oder des Seuchenverdachtes 
in Abwesenheit des leitenden Polizeibeamten, so hat der beamtete Thierarzt die 
sofortige Absperrung der kranken und der der Seuche verdächtigen, sowie die polizei- 
liche Beobachtung der der Ansteckung verdächtigen Pferde vorläufig anzuordnen. 
Von dieser Anordnung, welche dem Besitzer der Pferde oder dessen Vertreter durch 
protokollarische oder anderweitige schriftliche Eröffnung mitzutheilen ist, hat der 
beamtete Thierarzt sofort der Polizeibehörde eine Anzeige zu machen. 
In seinem Berichte an die Polizeibehörde hat derselbe die rotzkranken und 
die verdächtigen (§. 1 Absatz 2 des Gesetzes) Pferde näher zu bezeichnen. 
§. 36. 
Die Polizeibehörde hat von jedem ersten Seuchenverdachte und von jedem 
ersten Seuchenausbruche in einer Ortschaft, sowie von dem Verlaufe und von 
dem Erlöschen der Seuche dem Generalkommando desjenigen Armeekorps, in 
dessen Bezirk der Seuchenort liegt, sofort schriftlich Mittheilung zu machen. Be- 
findet sich an dem Seuchenorte eine Garnison, so ist die Mittheilung dem 
Gouverneur, Kommandanten oder Garnisonältesten zu machen (§. 44 des Gesetzes). 
 §. 37. 
Ist der Rotz bei Pferden festgestellt, so hat die Polizeibehörde, soweit er- 
forderlich, nach vorgängiger Ermittelung der zu leistenden Entschädigung, die 
unverzügliche Tödtung der Thiere anzuordnen (§. 40 des Gesetzes).
	        
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