Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1895. (29)

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Den Ausbruch der Rotzkrankheit hat die Polizeibehörde auf ortsübliche 
Weise und durch Bekanntmachung in dem für amtliche Publikationen bestimmten 
Blatte (Kreis-, Amtsblatt u. s. w.) zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. 
Der Stall, in welchem sich rotzkranke Pferde befinden, ist an der Haupt- 
eingangsthür oder an einer sonstigen geeigneten Stelle mit der Inschrift: „Rotz“ 
zu versehen. 
§. 38. 
Bis zu ihrer Tödtung sind die rotzkranken Pferde so abzusperren, daß sie 
mit anderen Pferden nicht in Berührung kommen können. 
Die zur Wartung rotzkranker Pferde benutzten Geräthschaften dürfen vor 
erfolgter Desinfektion aus dem Absperrungsraume nicht entfernt werden. 
§. 39. 
Die Tödtung der rotzkranken Pferde muß an abgelegenen oder an anderen, 
von der Polizeibehörde für geeignet erachteten Orten erfolgen. Bei dem Trans- 
porte nach diesen Orten muß dafür Sorge getragen werden, daß jede Berührung 
der rotzkranken Pferde mit anderen Pferden vermieden wird. 
§. 40. 
Die Kadaver gefallener oder getödteter rotzkranker Pferde sind durch An- 
wendung hoher Hitzegrade (Kochen bis zum Zerfalle der Weichtheile, trockene 
Destillation, Verbrennen) oder sonst auf chemischem Wege sofort unschädlich 
zu beseitigen. 
Wo ein derartiges Verfahren nicht ausführbar ist, sind die Kadaver an 
abgelegenen Orten zu vergraben, nachdem die Haut durch mehrfaches Zerschneiden 
unbrauchbar gemacht ist. 
Die Gruben sind so tief anzulegen, daß die Oberfläche der Kadaver von 
einer mindestens 1 Meter starken Erdschicht bedeckt wird. 
Das Abhäuten der Kadaver, sowie die Benutzung der Haare und Hufe 
ist verboten. 
§. 41. 
Die Polizeibehörde hat die Tödtung und Zerlegung der der Seuche ver- 
dächtigen Pferde anzuordnen (S. 42 des Gesetzes): 
1. wenn von dem beamteten Thierarzte der Ausbruch der Rotzkrankheit 
auf Grund der vorliegenden Anzeichen für wahrscheinlich erklärt wird. 
Der beamtete Thierarzt hat dabei zu beachten, ob die der Seuche ver- 
dächtigen Pferde der Ansteckung durch rotzkranke Pferde nachweislich 
ausgesetzt gewesen sind, ob verdächtiger Nasenausfluß, harte Drüsen- 
anschwellungen, namentlich im Kehlgange, verdächtige Lymphgefäß- 
anschwellungen, verdächtige Knoten in der Haut, verdächtige An- 
schwellung einzelner Gliedmaßen bestehen, besonders aber, ob zwei 
oder mehrere dieser Erscheinungen gleichzeitig vorhanden sind oder neben 
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c. Der Seuche 
verdächtige Pferde.
	        
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