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einem einzelnen der genannten Krankheitszeichen Dämpfigkeit oder
schlechte Beschaffenheit des Haares wahrgenommen wird;
2. wenn durch anderweite, den Vorschriften des Gesetzes entsprechende
Maßregeln ein wirksamer Schutz gegen die Verbreitung der Seuche
nach Lage des Falles nicht erzielt werden kann;
3. wenn der Besitzer die Tödtung beantragt, und die beschleunigte Unter-
drückung der Seuche im öffentlichen Interesse erforderlich ist.
§. 42.
Der Seuche verdächtige Pferde müssen bis dahin, daß entweder ihre
Tödtung erfolgt oder ihre vollständige Genesung oder Unverdächtigkeit von dem
beamteten Thierarzte auf Grund sorgfältiger Untersuchung bescheinigt ist, unter
Stallsperre gehalten werden, so daß jede Berührung oder Gemeinschaft mit
anderen Pferden wirksam verhindert wird.
Die Polizeibehörde hat zu diesem Zweck das Erforderliche anzuordnen
und den Besitzer des Stalles zu solchen Einrichtungen anzuhalten, welche die
wirksame Durchführung der vorgeschriebenen Sperre sicherstellen (§. 22 des Gesetzes).
Eine Entfernung des der Stallsperre unterworfenen Pferdes aus dem
Absperrungsraume darf ohne ausdrückliche Erlaubniß der Polizeibehörde nicht
stattfinden. Ferner dürfen die zur Wartung des abgesperrten Pferdes benutzten
Stallutensilien, Krippen, Raufen und sonstigen Geräthschaften vor erfolgter
Desinfektion aus dem Absperrungsraume nicht entfernt werden.
§. 43.
Die Polizeibehörde hat die unter Sperre gestellten Pferde mindestens alle
vierzehn Tage durch den beamteten Thierarzt untersuchen zu lassen.
Wenn der beamtete Thierarzt nach dem Ergebnisse dieser Untersuchungen
den Ausbruch der Rotzkrankheit bei einem als der Seuche verdächtig abgesperrten
Pferde für festgestellt oder auf Grund der vorliegenden Anzeichen für wahrscheinlich
erklärt oder die Unverdächtigkeit eines solchen Pferdes bescheinigt, so hat die
Polizeibehörde ohne Verzug die vorschriftsmäßigen Anordnungen zu treffen.
§. 44.
Ist ein wegen Seuchenverdachtes unter Sperre gestelltes Pferd gefallen
oder auf Veranlassung des Besitzers getödtet worden, so hat die Polizeibehörde
die Zerlegung des Pferdes durch den beamteten Thierarzt anzuordnen.
Die nach dem Ergebnisse der Zerlegung erforderlichen anderweitigen An-
ordnungen sind von der Polizeibehörde ohne Verzug zu treffen.
§. 45.
Werden die unter Sperre gestellten Pferde in verbotswidriger Benutzung
oder außerhalb der ihnen angewiesenen Räumlichkeit oder an Orten, zu welchen
ihr Zutritt verboten ist, betroffen, so kann die Polizeibehörde die sofortige Tödtung
derselben anordnen (§. 25 des Gesetzes).