Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1895. (29)

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einem einzelnen der genannten Krankheitszeichen Dämpfigkeit oder 
schlechte Beschaffenheit des Haares wahrgenommen wird; 
2. wenn durch anderweite, den Vorschriften des Gesetzes entsprechende 
Maßregeln ein wirksamer Schutz gegen die Verbreitung der Seuche 
nach Lage des Falles nicht erzielt werden kann; 
3. wenn der Besitzer die Tödtung beantragt, und die beschleunigte Unter- 
drückung der Seuche im öffentlichen Interesse erforderlich ist. 
§. 42. 
Der Seuche verdächtige Pferde müssen bis dahin, daß entweder ihre 
Tödtung erfolgt oder ihre vollständige Genesung oder Unverdächtigkeit von dem 
beamteten Thierarzte auf Grund sorgfältiger Untersuchung bescheinigt ist, unter 
Stallsperre gehalten werden, so daß jede Berührung oder Gemeinschaft mit 
anderen Pferden wirksam verhindert wird. 
Die Polizeibehörde hat zu diesem Zweck das Erforderliche anzuordnen 
und den Besitzer des Stalles zu solchen Einrichtungen anzuhalten, welche die 
wirksame Durchführung der vorgeschriebenen Sperre sicherstellen (§. 22 des Gesetzes). 
Eine Entfernung des der Stallsperre unterworfenen Pferdes aus dem 
Absperrungsraume darf ohne ausdrückliche Erlaubniß der Polizeibehörde nicht 
stattfinden. Ferner dürfen die zur Wartung des abgesperrten Pferdes benutzten 
Stallutensilien, Krippen, Raufen und sonstigen Geräthschaften vor erfolgter 
Desinfektion aus dem Absperrungsraume nicht entfernt werden. 
§. 43. 
Die Polizeibehörde hat die unter Sperre gestellten Pferde mindestens alle 
vierzehn Tage durch den beamteten Thierarzt untersuchen zu lassen. 
Wenn der beamtete Thierarzt nach dem Ergebnisse dieser Untersuchungen 
den Ausbruch der Rotzkrankheit bei einem als der Seuche verdächtig abgesperrten 
Pferde für festgestellt oder auf Grund der vorliegenden Anzeichen für wahrscheinlich 
erklärt oder die Unverdächtigkeit eines solchen Pferdes bescheinigt, so hat die 
Polizeibehörde ohne Verzug die vorschriftsmäßigen Anordnungen zu treffen. 
§. 44. 
Ist ein wegen Seuchenverdachtes unter Sperre gestelltes Pferd gefallen 
oder auf Veranlassung des Besitzers getödtet worden, so hat die Polizeibehörde 
die Zerlegung des Pferdes durch den beamteten Thierarzt anzuordnen. 
Die nach dem Ergebnisse der Zerlegung erforderlichen anderweitigen An- 
ordnungen sind von der Polizeibehörde ohne Verzug zu treffen. 
§. 45. 
Werden die unter Sperre gestellten Pferde in verbotswidriger Benutzung 
oder außerhalb der ihnen angewiesenen Räumlichkeit oder an Orten, zu welchen 
ihr Zutritt verboten ist, betroffen, so kann die Polizeibehörde die sofortige Tödtung 
derselben anordnen (§. 25 des Gesetzes).
	        
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