Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1895. (29)

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§. 51. 
Wird den polizeilichen Anordnungen von dem Besitzer der unter Beobachtung 
gestellten Pferde nicht pünktlich Folge geleistet, so sind die betreffenden Pferde 
sofort der Stallsperre zu unterwerfen. 
§. 52. 
Ist ein wegen Verdachtes der Ansteckung unter Beobachtung (§. 46) oder 
Stallsperre (§. 51) gestelltes Pferd gefallen oder auf Veranlassung des Besitzers 
getödtet worden, so hat die Polizeibehörde die Zerlegung des Pferdes durch den 
beamteten Thierarzt anzuordnen. 
Die nach dem Ergebnisse der Zerlegung erforderlichen anderweitigen An- 
ordnungen sind von der Polizeibehörde ohne Verzug zu treffen. 
§. 53. 
Die Polizeibehörde hat die Tödtung von Pferden, welche der Ansteckung 
verdächtig sind, anzuordnen, wenn der Besitzer die Tödtung beantragt und nach 
dem Ermessen der höheren Behörde die beschleunigte Unterdrückung der Seuche 
im öffentlichen Interesse erforderlich ist. 
§. 54. 
e. Desinfektion. Die Desinfektion der Stallungen und Räumlichkeiten, in welchen rotzkranke 
oder der Seuche verdächtige Pferde gestanden haben, sowie der Krippen, Raufen, 
Tränkeimer und Geräthschaften, welche bei den Thieren benutzt worden sind, der 
Geschirre, Decken, Sättel, sowie der Deichseln, an denen solche Pferde gearbeitet 
haben, muß nach Anordnung des beamteten Thierarztes und unter polizeilicher 
Ueberwachung erfolgen. Von der Desinfektion ist abzusehen, wenn nur der Seuche 
verdächtige Pferde in dem Stalle gestanden haben und diese von dem beamteten 
Thierarzte für rotzfrei erklärt worden sind. 
Die Polizeibehörde hat den Besitzer anzuhalten, die erforderlichen Desinfektions- 
arbeiten ohne Verzug ausführen zu lassen. 
Ueber die erfolgte Ausführung der Desinfektion hat der beamtete Thierarzt 
der Polizeibehörde eine Bescheinigung einzureichen. 
§. 55. 
f. Aufhebung Die Seuche gilt als erloschen und die angeordneten Schutzmaßregeln sind 
der Schumaßregeln. von der Polizeibehörde aufzuheben: 
1. wenn die rotzkranken Pferde gefallen oder getödtet sind; 
2. wenn die der Seuche verdächtigen Pferde gefallen, getödtet oder von 
dem beamteten Thierarzte für gesund erklärt worden sind; 
3. wenn die der Ansteckung verdächtigen Pferde gefallen oder getödtet sind 
oder während der Dauer der Beobachtung keine rotzverdächtigen Er- 
scheinungen gezeigt haben; 
und 
wenn die vorschriftsmäßige Desinfektion erfolgt ist.
	        
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