Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1895. (29)

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Das Erlöschen der Seuche ist auf ortsübliche Weise und durch Bekannt- 
machung in dem für amtliche Publikationen bestimmten Blatte (Kreis-, Amts- 
blatt u. s. w.) zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. 
§ 56. 
Die für Pferde in den §§. 32 bis 55 ertheilten Vorschriften finden auch 
auf Esel, Maulthiere und Maulesel Anwendung. 
D. Maul- und Klauenseuche. 
§. 57. 
Der Seuche verdächtige Wiederkäuer und Schweine (§. 1 Absatz 2 des 
Gesetzes) müssen bis dahin, daß ihre Unverdächtigkeit von dem beamteten Thier- 
arzte auf Grund sorgfältiger Untersuchung bescheinigt ist, unter Gehöftssperre be- 
ziehungsweise Weidesperre oder Feldmarksperre gehalten werden, so daß jede Be- 
rührung oder Gemeinschaft derselben mit Wiederkäuern oder Schweinen seuchefreier 
Bestände wirksam verhindert wird. 
§. 57a. 
Ist der Ausbruch der Maul- und Klauenseuche durch das Gutachten des 
beamteten Thierarztes (§. 2 Absatz 3 des Gesetzes) festgestellt (§. 12 des Gesetzes), 
so kann die Polizeibehörde auf die Anzeige neuer Seuchenausbrüche in dem 
Seuchenorte selbst oder in dessen Umgegend sofort die erforderlichen polizeilichen 
Schutzmaßregeln anordnen, ohne daß es in jedem Falle einer vorgängigen sach- 
verständigen Ermittelung durch den beamteten Thierarzt bedarf (§. 15 des Gesetzes). 
In solchen Fällen hat jedoch die Polizeibehörde den beamteten Thierarzt 
sofort von ihren Anordnungen in Kenntniß zu setzen. 
§. 58. 
Der erstmalige Ausbruch der Maul- und Klauenseuche in einer bis dahin 
seuchefreien Ortschaft ist nach erfolgter Feststellung von der Polizeibehörde sofort 
auf ortsübliche Weise und durch Bekanntmachung in dem für amtliche Publikationen 
bestimmten Blatte (Kreis-, Amtsblatt u. s. w.) zur öffentlichen Kenntniß zu bringen, 
auch den Polizeibehörden aller dem Seuchenorte benachbarten deutschen Gemeinden 
auf mündlichem oder schriftlichem Wege, wo thunlich unter Benutzung des Tele- 
graphen oder des Telephons mitzutheilen, welche ihrerseits gleichfalls den Seuchen- 
ausbruch zur Kenntniß der Ortseinwohner zu bringen haben. 
Das Seuchengehöft ist am Haupteingangsthore oder an einer sonstigen 
geeigneten Stelle in augenfälliger und haltbarer Weise mit der Inschrift: „Maul- 
und Klauenseuche“ zu versehen. 
An allen Eingängen des Seuchenortes sind Tafeln mit gleicher Inschrift 
aufzustellen. In größeren Orten ist die Aufstellung der Tafeln in der Regel auf 
einzelne Straßen oder Theile des Ortes zu beschränken. 
g. Anwendung 
auf andere Einhufer. 
a. Verdacht der Seuche. 
b. Ausbruch der 
Seuche.
	        
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