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§. 59.
Die kranken und die verdächtigen Wiederkäuer und Schweine unterliegen
der Gehöftssperre mit den nachstehend aufgeführten Erleichterungen.
Als der Ansteckung verdächtig (§. 1 Absatz 2 des Gesetzes) gelten alle
Wiederkäuer und Schweine, welche mit einem kranken oder der Seuche verdächtigen
Thiere in demselben Gehöfte, derselben Herde oder auf derselben Weide sich be-
finden oder in den letzten fünf Tagen sich befunden haben.
In solchen Fällen, in welchen eine strenge Durchführung der Gehöftssperre
zu große wirthschaftliche Nachtheile verursachen würde, dürfen von der Polizei-
behörde nachstehende Erleichterungen ausnahmsweise gewährt werden, nachdem
durch die Erklärung des beamteten Thierarztes festgestellt worden ist, daß durch
diese Erleichterungen die Gefahr der Seuchenverbreitung nicht herbeigeführt oder
vergrößert wird.
Der Weidegang kranker, der Seuche oder der Ansteckung verdächtiger Thiere
darf unter der Bedingung gestattet werden, daß die Thiere dabei keine Wege und
keine Weiden betreten, welche von Wiederkäuern und Schweinen aus seuchefreien
Gehöften benutzt werden, und daß sie auf der Weide mit solchen Wiederkäuern
und Schweinen nicht in Berührung kommen. Erforderlichenfalls hat die Polizei-
behörde dafür Sorge zu tragen, daß auf gemeinschaftlichen Weiden die Hütungs-
grenzen für das gesunde und für das kranke oder verdächtige Vieh regulirt werden.
Die von den kranken oder verdächtigen Thieren benutzten Weideflächen sind durch
Tafeln mit der Inschrift: „Maul- und Klauenseuche“ kenntlich zu machen.
Die der Ansteckung verdächtigen Rinder dürfen zur Feldarbeit benutzt werden,
sofern sie auf das Arbeitsfeld gelangen können, ohne Wege zu betreten, welche
von Wiederkäuern und Schweinen aus seuchefreien Gehöften benutzt werden.
Die Ueberführung der unter Gehöftssperre stehenden Thiere in ein anderes
Gehöft derselben Ortschaft darf ausnahmsweise genehmigt werden, wenn damit
eine Gefahr der Weiterverbreitung der Seuche nicht verbunden ist. Dabei müssen
die Thiere zu Wagen oder in solcher Weise transportirt werden, daß sie die von
Wiederkäuern oder Schweinen aus seuchefreien Gehöften benutzten Wege nicht betreten.
Die Ausführung der der Ansteckung verdächtigen Wiederkäuer und Schweine
aus dem gesperrten Gehöfte, der Ortschaft, der Weide, der Feldmark oder einem
anderen Sperrgebiete zum Zweck sofortiger Abschlachtung darf nur gestattet
werden, wenn die unmittelbar vorausgehende thierärztliche Untersuchung ergiebt,
daß kein Thier des betreffenden Transportes von der Maul- und Klauenseuche
befallen ist. Mit dieser Maßgabe ist sie unter der Bedingung zu genehmigen,
daß die Thiere zu Wagen oder auf Wegen transportirt werden müssen, die von
Wiederkäuern oder Schweinen aus seuchefreien Gehöften nicht betreten werden:
1. nach benachbarten Orten;
2. nach in der Nähe befindlichen Eisenbahnstationen, behufs der Weiter-
beförderung nach solchen Schlachtviehhöfen oder öffentlichen Schlacht-