Full text : Die Erbverbrüderungen zwischen den Häusern Sachsen und Hessen und Sachsen, Brandenburg und Hessen.

98  Dogmatische  Erörterungen.

Stande,  dem  zu  Folge  die  Schwiegersöhne  zwar  einen  Theil  der  Erb—
schaft  erhielten,  aber  erklären  mußten,  daß  dies  kein  Präjudiz  für  spä—
tere  Fälle  sein  und  der  Erbverbrüderung  und  ihren  Bestimmungen
keinen  Abbruch  thun  soll.  237)  Sowohl  in  dem  16.  wie  in  dem  17.
und  18.  Jahrh.  finden  wir  häufig  die  Erbverbrüderung  dazu  benutzt,
die  Töchter  gegen  eine  geringe  Abfindungssumme  ihres  Erbrechts  zu  berauben,
  sowohl  von  Seiten  der  hessischen  wie  der  sächsischen  Fürsten  beider
Linien.  Einzelne  Anführungen  werden  als  Beweis  genügen.  Auf  die  Erbverbrüderung
  berufen  sich  aus  dem  angegebnen  Grunde  das  Testament
des  Landgrafen  Ludwig  IV.  von  Hessen  von  1586,  258)  die  hessischen
Erbverträge  von  1628  und  1638,  39)  das  Testament  des  Herzogs
Ernst  des  Frommen  von  Gotha  von  1654  und  1672,  240)  das  Testament
  des  Herzogs  Friedrich  Wilhelm  von  Altenburg  von  1668.24)
Nach  des  letztern  Tode  (1672)  machte  seine  Schwester,  die  mit  dem
Herzoge  von  Sachsen-Weissenfels  vermählt  war,  Ansprüche  an  seine
Allodialhinterlassenschaft.  Aber  der  Kurfürst  Johann  Georg  von

 

von  Ossa,  der  damals  Professor  zu  Leipzig  war.  Dieser  spricht  sich  mit  Entschiedenheit
  dahin  aus,  daß  die  Erbverbrüderung  nur  auf  den  Fall  des  Aussfterbens  des
ganzen  Hauses  sich  beziehen  kann:  Vud  das  es  mit  obangezeigter  Vorordnung  (die
Erbverbrüderung)  diese  Meinung  gehabt,  erscheinet  auch  aus  deme,  das  solche  Vorsehung
  vie  es  mit  der  Tochter  Abfertigung  solte  gehulten  werden,  allein  ofn  Fal  gericht,
  wan  ein  fürstlich  Geschlecht  ohne  Leibslehnserben  genzlich  abginge  (Archiv  der
sachsischen  Geschichte  herausgeg.  von  Arndt  Bd.  II.  S.  35).  —

237)  Quittung  des  Churfürsten  vou  Brandenburg,  Michaelis  1540:  „unverschadt
des  Haus  zu  Sachsen  Altherkommen,  Gewohnheit,  Verbrüderung  und  Gerechtigkeit.“
(Brandenburg.  und  Hessische  Forderung  bei  Herzog  Heinrichen  1539  Fol.  139  Dresd.
St.-Arch.).  Quittung  des  Landgrafen  1541  Sonnabends  nach  Galli  „doch  in  allerwege
  der  Erbverbrüderung  zwischen  den  Häusern  Sachsen  und  Hessen  an  Abbruch.“
(Herzog  Morizens  zu  Sachsen  Handlung  mit  Landgraf  Philippsen  zu  Hessen  1541
bis  1543  Fol.  34.  Dresd.  St.-Arch.).

238)  Kopp  Bruchstücke  zur  Erläuterung  der  deutschen  Geschichte  und  Rechte  Bd.
II.  S.  135.
339)  Lünig  Reichsarchiv  Pars  Spec.  Cont.  II.  S.  776.  789.  873.  Moser
Familienstaatsrecht  Bd.  I.  696.

240)  Lünig  a.  a.  O.  S.  470.  609.

241)  Lünig  a.  a.  O.  S.  582.