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V.
uebereinkunft
zwischen Preußen, Sachsen, den zum Thüringischen Zoll= und Handels-
Vereine gehörigen Staaten und Braunschweig,
betreffend
die Theilung der gemeinschaftlichen Ausgangs= und Durchgangs-
Abgaben.
Nach der im Artikel 22 des Vertrages wegen Fortdauer und Erweiterung des Zoll-
und Handels-Verelne# vom heutigen Tage getroffenen Vereinbarung, soll der Ertrag der
Ausgangs= und Durchgangsabgaben, soweit dieselben bel den Hebestellen in den öftlichen
Provinzen des Königreichs Preußen, im Königreiche Sachsen, im Gebiete des Thüringi-
schen Zoll= und Handels-Vereines und im Herzogthume Braunschweig, mit Anaschluß
der Kreis-Direktions-Bezirke Holzminden und Gandersheim, sowie des Amtes Theding-
hausen eingehen, Preußen, Sachsen, den Staaten des Thüringischen Vereines und Braun-
schweig nach dem von ihnen zu verabredenden Theilungsfuße zufallen.
Zur weiteren Erledigung dieses Gegenstandes Uünd Unterbandlungen eröffnet worden,
zu welchen als Bevollmächtigte ernannt haben:
Seine Majestät, der König von Preußen:
Allerhöchst Ihren General-Direktor der Steuern Johann Friedrich von Pommer
Esche,
Allerböchst Ihren geheimen Legations-Rath Alerander Max Philipsborn
und
Allerhöchst Ihren geheimen Regierungs-Rath Martin Friedrich Rudolpf Del-
brück;
Seine Majestät, der König von Sachsen:
Allerhöchst Ihren Zoll= und Stener-Direkter Bruno von Schimpff;
die außer Seiner Majestät dem Könige von Preußen bei dem Thüringischen Zoll= und
Handels. Vereine belleiligten Sonveraine, und zwar:
Seine Königliche Hobeik, der Kurfürst von Hessen:
Höchsi Ihren geheimen Ober-Finanzrath Wilbelm Duysing;
Seine Königliche Hoheit, der Grohherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach,
Seine Hobeit, der Herzog von Sachsen-Meiningen,
Seine Hohei#t, der Herzog von Sachsen-Altenurg,
Seine Hoheit, der Herzog von Sachsen-Coburg-Gotba,
Seine Durchlaucht, der Fürst von Schwarzburg-Rudolstadt,