Object: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Neunter Band. 1852-1853. (9)

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V. 
uebereinkunft 
zwischen Preußen, Sachsen, den zum Thüringischen Zoll= und Handels- 
Vereine gehörigen Staaten und Braunschweig, 
betreffend 
die Theilung der gemeinschaftlichen Ausgangs= und Durchgangs- 
Abgaben. 
Nach der im Artikel 22 des Vertrages wegen Fortdauer und Erweiterung des Zoll- 
und Handels-Verelne# vom heutigen Tage getroffenen Vereinbarung, soll der Ertrag der 
Ausgangs= und Durchgangsabgaben, soweit dieselben bel den Hebestellen in den öftlichen 
Provinzen des Königreichs Preußen, im Königreiche Sachsen, im Gebiete des Thüringi- 
schen Zoll= und Handels-Vereines und im Herzogthume Braunschweig, mit Anaschluß 
der Kreis-Direktions-Bezirke Holzminden und Gandersheim, sowie des Amtes Theding- 
hausen eingehen, Preußen, Sachsen, den Staaten des Thüringischen Vereines und Braun- 
schweig nach dem von ihnen zu verabredenden Theilungsfuße zufallen. 
Zur weiteren Erledigung dieses Gegenstandes Uünd Unterbandlungen eröffnet worden, 
zu welchen als Bevollmächtigte ernannt haben: 
Seine Majestät, der König von Preußen: 
Allerhöchst Ihren General-Direktor der Steuern Johann Friedrich von Pommer 
Esche, 
Allerböchst Ihren geheimen Legations-Rath Alerander Max Philipsborn 
und 
Allerhöchst Ihren geheimen Regierungs-Rath Martin Friedrich Rudolpf Del- 
brück; 
Seine Majestät, der König von Sachsen: 
Allerhöchst Ihren Zoll= und Stener-Direkter Bruno von Schimpff; 
die außer Seiner Majestät dem Könige von Preußen bei dem Thüringischen Zoll= und 
Handels. Vereine belleiligten Sonveraine, und zwar: 
Seine Königliche Hobeik, der Kurfürst von Hessen: 
Höchsi Ihren geheimen Ober-Finanzrath Wilbelm Duysing; 
Seine Königliche Hoheit, der Grohherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, 
Seine Hobeit, der Herzog von Sachsen-Meiningen, 
Seine Hohei#t, der Herzog von Sachsen-Altenurg, 
Seine Hoheit, der Herzog von Sachsen-Coburg-Gotba, 
Seine Durchlaucht, der Fürst von Schwarzburg-Rudolstadt,
	        
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