Metadaten : Handbuch für Landgemeinde-Verwaltungen.

11.  Abth.  9.83.  Landes  -  Eultur.  275

 

Weiter  ift  verboten  die  Verwendung  fcehulpflichtiger  Kinder
  zur  Hut  mit  Verfäumung  ihrer  Schulzeit  und  die  Viehweide
  ohne  Hirten  in  einer  Weihe,  daß  dazfelbe  in  fremde
Grundjtücde  gelangen  kann.  (Art.  224.)  |

„Zur  Berineidung  von  Mitbräudhen  bei  Ausübung  der
Einzelhut  auf  ungejchloffenen  eigenen  oder  fremden  Grundjtüden
  Tann  die  Gemeindeverwaltung  ort3polizeiliche  Vorfchriften
  erlafjen.

Gegen  Laufenlaffen  des  Biehes  außerhalb  gefchloffener

dfe  oder  anderer  umfriedeter  Räume  ohne  gehörige  Aufficht
ann  vom  Bürgermeiiter  Verbot  erlaffen  werden,  deifen  Uebertretung
  nach  Art.  222  des  Botipeiitraigeiehbuches  beitraft  wird.

Ueber  die  Waldmeide  vergl.  das  Forjtgefe  vom  28.  März
1852  Att.  49.

Ein  Entwurf  zu  einer  Weideordnung  findet  fich  in  der
Beilage  45.  Ä  Ä

Eehr  förderlich  für  die  Viehzucht  ift  die  Einführung  der
Stallfütterung,  auf  welche  der  Bürgermeifter  in  Verein  mit
den  übrigen  Mitgliedern  der  Auffichts-Lommiifion  nad)  Kräften
  hinzuwirten  und  nöthigenfall3  ınit  dem  eigenen  Beijpiele
poranzugehen  hat,  weiter  die  Wachfamfeit  darüber,  Daß  die
Stallungen  jederzeit  gehörig  gereinigt  und  gelüftet  werden,
Daß  eine  gute  Viehtränfe  im  Dorfe  unterhalten  und  ein  geeigneter
  Tummelplaß  für  dag  Vieh  bereit  gehalten  wird.

Bum  Beitritt  bei  Biehaffecurangen  oder  Gründung  eigener
BViehverficherungsvereine  find  die  Gemeindeangehörigen  bei  jeder
fih  ergebenden  Gelegenheit  zu  ermuntern.

Beltimmungen,  welche  Einzelnen  die  Viehhaltung  ganz
verbieten  oder  die  Zahl  oder  Sattung  des  Wiehes  befchränfen,
  find  nicht  wohl  durchführbar,  da  deren  Weberjchreifung
  nit  mit  Strafe  verfolgt  werden  fönnte,  indeffen  ijt  e3
rathfam,  daß  der  Bürgermeijter  Berjonen,  welche  Vieh  Halten,
ohne  die  hiezu  nöthigen  Grundftüde  zu  befiten,  ftet3  im  Auge
behält  und  allenfallfige  Feldfrevel  derjelben  jofort  zur  Anzeige
bringt,  da  die  Viehhaltung  in  folchen  Fällen  gewöhnlich  auf
Koften  des  Futterbaues  Anderer  gejchieht  und  es  Pflicht  jeder
Ort3polizeibehörde  ift,  alle  Gefährdungen  des  öffentlichen  und
PBrivateigenthums  zu  bejeitigen.

Für  Viehhaltung  und  Käfebereitung  befteht  ein  Speziallehrkurs
  zu  Sonthofen,  welder  am  1.  März  jeden  “Jahres
beginnt  und  4  Monate  dauert.  Die  Statuten  diejeg  Spezial-18*