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an beiden Seiten durchschnitten, das Rückenmark am hinteren Ende heraus-
gehoben und die unteren Verbindungen nach und nach getrennt. Beim Heraus—
nehmen des Rückenmarks ist jede Quetschung und Knickung desselben zu ver-
meiden. Hierauf wird die Beschaffenheit der weichen Rückenmarkshaut an der
unteren Seite ermittelt. Der Zustand des Rückenmarks wird dann dadurch
geprüft, daß man mit einem dünnen und scharfen Messer eine größere Zahl von
Querschnitten durch dasselbe legt. Schließlich trennt man die harte Rückenmarks-
haut von den Wirbelkörpern ab und prüft das Verhalten der Wirbel und ihrer
Verbindungen.
Besondere Bestimmungen in Beziehung auf einzelne Seuchen.
§. 27.
In denjenigen Fällen, in denen es sich allein darum handelt, durch die
Obduktion eines Thieres das Vorhandensein einer Seuche festzustellen, kann ein
verkürztes Verfahren in der Weise angewendet werden, daß zunächst gewisse
Theile oder Gegenden des Körpers untersucht werden.
Ist bei dieser Untersuchung ein positives Ergebniß nicht erlangt worden und
der Krankheitszustand des Thieres in Beziehung auf die Entschädigungsfrage fest-
zustellen, so ist die Obduktion vollständig auszuführen.
Bei dem verkürzten Verfahren sind, je nachdem die eine oder andere Seuche
vermuthet wird, folgende Körpertheile zu untersuchen.
1. Bei Milzbrand.
§. 28.
Zunächst sind Haut und Unterhaut an allen denjenigen Stellen, wo krank-
hafte Zustände bei der äußeren Besichtigung des Kadavers wahrgenommen oder
vermuthet werden, zu untersuchen.
Sodann werden Brust- und Bauchhöhle eröffnet, um den etwaigen
abnormen Inhalt derselben, sowie das Verhalten der Lungen und des Herzens,
des Brust- und Bauchfelles, des Gekröses, die Größe und Beschaffenheit der
Milz und der in der Bauchhöhle belegenen Lymphdrüsen, ferner den Zustand
der Magen- und Darmschleimhaut, der Leber und der Nieren zu ermitteln. Die
Untersuchung hat sich dann auf die Lymphdrüsen der verschiedenen Körpertheile,
den Schlundkopf, die Speiseröhre, den Kehlkopf und die Luftröhre auszudehnen.
Insbesondere ist die Beschaffenheit des Blutes zu beschreiben und nach der
Obduktion eine mikroskopische Untersuchung desselben vorzunehmen.
2. Bei Tollwuth.
§. 29.
Es ist vor Allem der Inhalt des Magens und Darmes und der Zustand
der Schleimhaut derselben festzustellen. Nächstdem ist die Beschaffenheit der
Milz, Nieren und Leber zu beschreiben. Sodann sind der Schlundkopf, die