Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1895. (29)

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Beim Reichsheere. Bei der Marine. 
  
12. Die Feldzahlmeister. 
13. Die Bekleidungsamtsbeamten in Festungen, welche in 
Belagerungszustand erklärt sind; 
ferner 
Württemberg: 
14. Der Feldoberauditeur. 
  
B. Untere Militärbeamte 
(im Range vom Feldwebel abwärts). 
1. Die Zeughausbüchsenmacher. 1. Die Büchsenmacher bei den Marinetheilen. 
2.  Die Büchsenmacher und Sattler bei den Truppen. 
3. Die Waffenmeister. 
 
Außerdem im Kriege und während des mobilen Zustandes. 
4. Die Oberdrucker und Drucker beim Chef des General- 2. Die Beobachter (bei den Küstenbeobachtungsstationen) 
stabes des Feldheeres und bei einem Armeeober- 
kommando. 
5. Die nicht zu den Personen des Soldatenstandes ge- 
hörigen, bei dem Militäreisenbahnwesen zur Anstellung 
kommenden unteren Beamten, als: 
a) die Werkmeister*), Wagenmeister und Magazin- 
aufseher, 
b) die Lokomotivführer, Zugführer, Packmeister, 
Telegraphisten, 
c) die Zimmermeister und Maurermeister, 
d) die Zeichner, Kanzlisten und Drucker, 
e) die Schaffner, Telegraphenvorarbeiter, Ober- 
bauvorarbeiter, Güterbodenvorarbeiter, Heizer, 
Maschinenwärter, 
f) die Rangirer, Weichensteller, Bahnwärter, 
Bremser, Oberbauarbeiter, Werkstattarbeiter, 
Güterbodenarbeiter, Maschinenputzer und 
Wagenschmierer. 
Die unter Nr. 5 aufgeführten Beamten sind nach 
Maßgabe der bestehenden Ressortverhältnisse auch 
denjenigen Beamten untergeordnet, welche an Stelle 
von Militärbefehlshabern zur Anstellung kommen. 
  
*) Anmerkung. Als Maschineningenieure können der Militär- 
eisenbahnverwaltung auch solche Beamte mit höherer technischer Vorbil- 
dung überwiesen werden, welche in ihrem Civildienstverhältnisse vorüber- 
gehend als Werkmeister thätig sind. 
 
	        
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