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Reichs-Gesetzblatt
Nr 37.
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Aenderung des §. 53 der Verkehrs-Ordnung für die Eisenbahnen
Deutschlands. S. 445. — Bekanntmachung, betreffend die Anzeigepflicht für die Schweineseuche,
die Schweinepest und den Rothlauf der Schweine. S. 447. — Bekanntmachung, betreffend
Abänderung der Bekanntmachung vom 5. Februar 1895 über Ausnahmen von dem Verbote der
Sonntagsarbeit im Gewerbebetriebe. S. 448.
(Nr. 2268.) Bekanntmachung, betreffend Aenderung des §. 53 der Verkehrs- Ordnung für die
Eisenbahnen Deutschlands. Vom 18. Oktober 1895.
Gemäß dem vom Bundesrath in der Sitzung vom 17. Oktober 1895 auf
Grund des Artikels 45 der Reichsverfassung gefaßten Beschlüsse erhält der §. 53
der Verkehrs-Ordnung für die Eisenbahnen Deutschlands nachstehende neue Fassung:
,,(1) Der Absender haftet für die Richtigkeit der in den Frachtbrief
aufgenommenen Angaben und Erklärungen und trägt alle Folgen,
welche aus unrichtigen, ungenauen oder ungenügenden Erklärungen
entspringen.
(2) Die Eisenbahn ist jederzeit berechtigt, die Uebereinstimmung des
Inhalts der Sendungen mit den Angaben des Frachtbriefes zu prüfen
und das Ergebniß festzustellen. Der Berechtigte ist einzuladen, bei der
Prüfung zugegen zu sein vorbehaltlich des Falles, wenn die letztere
auf Grund polizeilicher Maßregeln, die der Staat im Interesse der
Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung zu ergreifen berechtigt ist, statt-
findet. Erscheint der Berechtigte nicht, so sind zwei Zeugen beizuziehen.
(3) Zur Ermittelung des Gewichts und der Stückzahl einer Sendung
ist die Eisenbahn jederzeit berechtigt. Die Eisenbahn ist verpflichtet, das
Gewicht der Stückgüter bei der Aufgabe festzustellen. Ausdrücklichen
Anträgen des Absenders auf Feststellung der Stückzahl oder des Gewichts
der Wagenladungsgüter ist die Eisenbahn gegen eine im Tarife fest-
zusetzende Gebühr stattzugeben verpflichtet, sofern die Güter vermöge ihrer
Beschaffenheit eine derartige Feststellung ohne erheblichen Aufenthalt
gestatten und die vorhandenen Wägevorrichtungen ausreichen. Einem
Antrage auf bahnseitige Gewichtsfeststellung ist es gleichzuachten, wenn
der Absender im Frachtbriefe kein Gewicht angegeben hat.
Reichs-Gesetzbl. 1895. 79
Ausgegeben zu Berlin den 26. Oktober 1895.