Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1895. (29)

— 445 — 
Reichs-Gesetzblatt 
Nr  37. 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Aenderung des §. 53 der Verkehrs-Ordnung für die Eisenbahnen 
Deutschlands. S. 445. — Bekanntmachung, betreffend die Anzeigepflicht für die Schweineseuche, 
die Schweinepest und den Rothlauf der Schweine. S. 447. — Bekanntmachung, betreffend 
Abänderung der Bekanntmachung vom 5. Februar 1895 über Ausnahmen von dem Verbote der 
Sonntagsarbeit im Gewerbebetriebe. S. 448. 
  
  
  
  
  
(Nr. 2268.) Bekanntmachung, betreffend Aenderung des §. 53 der Verkehrs- Ordnung für die 
Eisenbahnen Deutschlands. Vom 18. Oktober 1895. 
Gemäß dem vom Bundesrath in der Sitzung vom 17. Oktober 1895 auf 
Grund des Artikels 45 der Reichsverfassung gefaßten Beschlüsse erhält der §. 53 
der Verkehrs-Ordnung für die Eisenbahnen Deutschlands nachstehende neue Fassung: 
,,(1) Der Absender haftet für die Richtigkeit der in den Frachtbrief 
aufgenommenen Angaben und Erklärungen und trägt alle Folgen, 
welche aus unrichtigen, ungenauen oder ungenügenden Erklärungen 
entspringen. 
(2) Die Eisenbahn ist jederzeit berechtigt, die Uebereinstimmung des 
Inhalts der Sendungen mit den Angaben des Frachtbriefes zu prüfen 
und das Ergebniß festzustellen. Der Berechtigte ist einzuladen, bei der 
Prüfung zugegen zu sein vorbehaltlich des Falles, wenn die letztere 
auf Grund polizeilicher Maßregeln, die der Staat im Interesse der 
Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung zu ergreifen berechtigt ist, statt- 
findet. Erscheint der Berechtigte nicht, so sind zwei Zeugen beizuziehen. 
(3) Zur Ermittelung des Gewichts und der Stückzahl einer Sendung 
ist die Eisenbahn jederzeit berechtigt. Die Eisenbahn ist verpflichtet, das 
Gewicht der Stückgüter bei der Aufgabe festzustellen. Ausdrücklichen 
Anträgen des Absenders auf Feststellung der Stückzahl oder des Gewichts 
der Wagenladungsgüter ist die Eisenbahn gegen eine im Tarife fest- 
zusetzende Gebühr stattzugeben verpflichtet, sofern die Güter vermöge ihrer 
Beschaffenheit eine derartige Feststellung ohne erheblichen Aufenthalt 
gestatten und die vorhandenen Wägevorrichtungen ausreichen. Einem 
Antrage auf bahnseitige Gewichtsfeststellung ist es gleichzuachten, wenn 
der Absender im Frachtbriefe kein Gewicht angegeben hat. 
Reichs-Gesetzbl. 1895. 79 
Ausgegeben zu Berlin den 26. Oktober 1895.
	        
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