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(Nr. 2281.) Bekanntmachung , betreffend die dem internationalen Uebereinkommen über den
Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. Vom 14. Dezember 1895.
I. In der Liste der Eisenbahnstrecken, auf die das internationale Uebereinkommen
über den Eisenbahnfrachtverkehr vom 14. Oktober 1890 Anwendung findet
(II. Ausgabe vom 1. Januar 1895, Reichs-Gesetzbl. von 1895 S. 61) , ist
in Ausführung des Artikels 58 des Uebereinkommens mit Wirkung vom
7. Januar k. J. ab nachzutragen:
Unter „Deutschland. A. II. Privateisenbahnen unter eigener
Verwaltung.“:
37b. Hansdorf—Priebuser Nebenbahn.
II. Die Liste ist wie folgt berichtigt worden:
A. Unter Deutschland.
1. Bei „A. I. Staats= und unter Staatsverwaltung stehende
Eisenbahnen“ haben die Nummern 4 und 8 folgende neue Fassung
erhalten:
4. Königlich bayerische Staatseisenbahnen, mit Ausschluß der von
ihnen betriebenen Lokalbahnen:
b. Augsburg—Göggingen,
b1. Göggingen— Pfersee.
8. Main-Neckar-Eisenbahn nebst den von ihr betriebenen Groß-
herzoglich hessischen Nebenbahnstrecken.
2. Bei „B. VI. Niederländischer Verwaltungen“ ist die Nr. 116
wie folgt gefaßt:
116. Die von der Gesellschaft zum Betriebe der Niederländischen Staats-
eisenbahnen betriebenen Strecken von der niederländisch -deutschen
Grenze:
a. bei Emmerich bis Emmerich,
b. bei Elten bis Welle.
B. Unter Niederlande
ist bei „B. I. Deutscher Verwaltungen“ die unter Nr. 8 aufgeführte Grenz-
strecke „bei Elten bis Zevenaar“, nachdem sie in den Betrieb der Gesellschaft
zum Betriebe der Niederländischen Staatseisenbahnen (A. 1 der Liste) übergegangen
ist, gestrichen worden.
Berlin, den 14. Dezember 1895.
Der Reichskanzler.
Fürst zu Hohenlohe.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.