Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1895. (29)

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Gatt  Bezeichnung  Bedingungen,
der  ung  der  nach  F.  105d  zugelassenen  unter  welchen
der  Betriebe.  Arbeiten.  die  Arbeiten  gestattet  werden.
1.  2.  3.
30.  Gewinnung  Bei  der  Zersetzung  des  Den  Arbeitern  sind  mindestens  Ruhezeiten

von
Antimonoxyd.

31.  Gewinnung
von
Zinnoxyd.

gonnenen  Operationen.

keine  Anwendung.

Schwefelantimons  durch  Säure
die  Beendigung  der  vor  6  Uhr
des  vorhergehenden  Abends  be-Der

  Betrieb  der  Oxydationsöfen
  und  der  kontinuirlichen
Schachtöfen  von  mehr  als  sechstägiger
  Brenndauer.  Diese  Ausnahmen
  finden  auf  das  Weihnachts-,
  Oster=  und  Pfingstfest

 

gemäß  §.  105  Absatz  3  oder,  mit  Genehmigung
der  unteren  Verwaltungsbehörde,  gemäß  §.  105
Absatz  4  der  Gewerbeordnung  zu  gewähren.

—

Die  den  Arbeitern  zu  gewährende  Ruhe  hat
mindestens  zu  dauern:

entweder  für  jeden  zweiten  Sonntag  24  Stunden

oder  für  jeden  dritten  Sonntag  36  Stunden

oder,  sofern  an  den  übrigen  Sonntagen  die
Arbeitsschichten  nicht  länger  als  12  Stunden
  dauern,  für  jeden  vierten  Sonntag
36  Stunden.

Der  Reichskanzler  ist  befugt,  Abweichungen
hinsichtlich  der  Dauer  der  Ruhezeit  zuzulassen;  dieselbe
  muß  jedoch  für  jeden  Arbeiter  mindestens
die  Gesammtdauer  seiner  auf  die  zwischenliegenden
Sonntage  fallenden  Arbeitszeit  erreichen.

Ablösungsmannschaften  dürfen  je  12  Stunden
nach  und  vor  ihrer  regelmäßigen  Beschäftigung  zur
Arbeit  nicht  verwendet  werden.  Die  denselben  zu  gewährende
  Ruhe  muß  mindestens  das  Maß  der  den
abgelösten  Arbeitern  gewährten  Ruhe  erreichen.

 

32.  Pulver-  und
Sprengstoff-L
fabriken.

 

Die  Heizung  der  Trockenraume.


 

 

Die  den  Arbeitern  zu  gewährende  Ruhe  hat
mindestens  zu  dauern:

entweder  für  jeden  zweiten  Sonntag  24  Stunden

oder  für  jeden  dritten  Sonntag  36  Stunden
oder,  sofern  an  den  übrigen  Sonntagen  die
Arbeitsschichten  nicht  länger  als  12  Stunden

  dauern,  für  jeden  vierten  Sonntag

36  Stunden.  ·

Der  Reichskanzler  ist  befugt,  Abweichungen

hinsichtlich  der  Dauer  der  Ruhezeit  zuzulassen;  die—

selbe  muß  jedoch  für  jeden  Arbeiter  mindestens
die  Gesammtdauer  seiner  auf  die  zwischenliegenden
Sonntage  fallenden  Arbeitszeit  erreichen.