Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1881. (72)

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S.  18.

Bis  zur  anderweiten  gesetzlichen  Regelung  bleiben  die  Dienstgrundstücke  der
Geistlichen,  Kirchendiener  und  Elementarschullehrer  gleichfalls  von  den  Kreislasten
befreit.  Auch  ist  bis  zu  dieser  Regelung  die  Besteuerung  des  Diensteinkommens
der  unmittelbaren  und  mittelbaren  Staatsbeamten  nur  nach  Maßgabe  der  §#§.  2
und  3  des  Gesetzes  vom  11.  Juli  1822  (Gesetz-Samml.  S.  184)  und  nur  insoweit
  zulässig,  als  die  Beiträge  derselben  zu  den  Bedürfnissen  der  Gemeinde
ihres  Wohnortes  nicht  bereits  das  in  den  gedachten  Gesetzesvorschriften  bestimmte
Magimum  erreichen,  und  auch  dann  nur  innerhalb  der  Grenzen  der  letzteren.
Ebenso  findet  der  §.  10  des  Gesetzes  vom  11.  Juli  1822  auf  die  Heranziehung
zu  den  Kreisabgaben  Anwendung.

Beschwerden  wegen  der  Veranlagung  der  Kreisabgaben.

d.  19.

Auf  Beschwerden  und  Einsprüche,  betreffend:

1)  das  Recht  zur  Mitbenutzung  der  öffentlichen  Einrichtungen  und  Anstalten

  des  Kreises,

2)  die  Heranziehung  oder  die  Veranlagung  zu  den  Kreisabgaben,
beschließt  der  Kreisausschuß.

Beschwerden  und  Einsprüche  der  zu  2  gedachten  Art  sind  innerhalb  einer
Frist  von  zwei  Monaten  nach  erfolgter  Bekanntmachung  der  Abgabebeträge  bei
dem  Kreisausschusse  anzubringen.  Einsprüche  gegen  die  Höhe  von  Kreiszuschlägen
zu  den  direkten  Staatssteuern,  welche  sich  gegen  den  Prinzipalsatz  der  letzteren
richten,  sind  unzulässig.

Gegen  den  Beschluß  des  Kreisausschusses  findet  innerhalb  zwei  Wochen  die
Klage  bei  dem  Bezirksverwaltungsgerichte  statt.  Hierbei  ist  die  Zuständigkeit  der
Verwaltungsgerichte  auch  insoweit  begründet,  als  bisher  durch  F.  79  Titel  14
Theil  II  Allgemeinen  Landrechts,  beziehungsweise  S#.  9,  10  des  Gesetzes  über  die
Erweiterung  des  Rechtsweges  vom  24.  Mai  1861  (Gesetz-Samml.  S.  241)  oder
sonstige  bestehende  Vorschriften  der  ordentliche  Rechtsweg  für  zulässig  erklärt  war.

Die  Beschwerden  und  die  Einsprüche,  sowie  die  Klage  haben  keine  aufschiebende
  Wirkung.

Dritter  Abschnitt.
Kreisstatuten  und  Reglements.
F.  20.
Jeder  Kreis  ist  befugt:
1)  zum  Erlasse  besonderer  statutarischer  Anordnungen  über  solche  Angelegenheiten
  des  Kreises,  hinsichtlich  deren  das  gegenwärtige  Gesetz  Verschiedenheiten
  gestattet  (§#.  104  Absatz  2,  108  Absatz  1  und  109),  oder