Full text : Europäischer Geschichtskalender. Zehnter Jahrgang. 1869. (10)

II.
Oesterreichisch-Ungarische  Monarchic.

4.  Jan.  (Oesterreich).  Der  clericale  „Volksfreund“  wird  wegen

12.

15.

L

Mittheilung  eines  päpstl.  Schreibens  an  den  wegen  Preßvergehen
verurtheilten  Redacteur  des  „Tyroler  Volksblattes“  mit  Beschlag
belegt.

„  (Ungarn:  Croatien).  Für  das  Commando  in  der  croaatischen
Landwehr  wird  die  croatische  Sprache  zugestanden.

„  (Ungarn).  Das  Heveser  Comitat  wird  nun  schon  zum  dritten
Male  unter  einen  k.  Commissär  gestellt.

„  (Oesterreich).  Reichsrath,  Abg.-Haus:  Die  Regierung  legt
Gesetzesentwürfe  bez.  die  Erwerbssteuer  und  die  Einführung  einer
Personal-Einkommensteuer  vor.

Damit  liegen  nun  die  angekündigten  vier  Gesetzesentwürfe  über  Grundsteuer,
  Gebäudesteuer,  Erwerbssteuer  und  Personal-Einkommensteuer  vor,  also
der  ganze  Plan  des  Finanzministers  Brestel  zur  Reform  der  dirccten  Steuern
in  Oesterreich.

„  Minister  Graf  Taaffe  beantwortet  eine  Interpellation  wegen
Dalmatien  dahin,

daß  Dalmatien  als  Entschädigung  für  abgetretene  Länder  und  zwar  in
gleicher  Stellung  wie  die  Üübrigen  Königreiche  und  Länder  an  Oesterreich  gekommen
  sei.  Die  Bestimmung  des  ungarisch-croatischen  Ausgleichs,  daß  Dalmatien
  zum  croatischen  Territorium  gehöre,  enthalte  lediglich  einen  Anspruch
Croatiens  und  scheine  nur  ausgenommen  worden  zu  sein,  um  Croatien  die
Zusicherung  zu  geben,  daß  Ungarn  bei  der  Gellendmachung  dieser  Ansprüche
ihm  seine  Verwendung  werde  angedeihen  lassen.  Die  Verbindung  Dalmatiens
mit  Cisleithanien  habe  in  der  Februar=  wie  in  der  Decemberverfassung  ihre
verfassungsmäßige  Besiegelung  erhalten  und  für  den  Fall,  daß  von  anderer
Seite  Versuche  gemacht  werden  sollten,  die  croatischen  Ansprüche  der  Verwirklichung
  näher  zu  bringen,  möge  die  Versicherung  genügen,  daß  das  Ministerium
  die  Incorporirung  Dalmatiens  nicht  als  eine  Angelegenheit  betrachte,
welche  zur  endgiltigen  Regelung  nur  des  Einvernehmens  Dalmatiens  bedürfe.