Full text : Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

544  Zweiter  Teil.  Zweites  Buch.  $  138.

und,  soweit  gewählt,  aus  Wahlen  der  reichsländischen  Bevölkerung
hervorgehen.  Eine  Sonderregierung  des  Reichs  für  seine  Provinz
Elsaß-Lothringen  und  ein  Sonderparlament  wurden  eingesetzt  und
dadurch  dem  Lande  ein  gewisses  Maß  faktischer,  wenngleich
(da  Elsaß-Lothringen  auch  jetzt  noch  nicht  zu  einem  selbständigen
politischen  Gemeinwesen  erhoben  wurde)  nicht  rechtlicher  Autonomie
  gewährt.

Den  Anfang  machte  das  Gesetz  betr.  die  Landesgesetzgebung
von  Elsaß-Lothringen  vom  2.  Mai  1877.  Es  schuf  eine  besondere
Legislative  für  den  Erlaß  von  „Landesgesetzen“,  d.  h.  solchen
Reichsgesetzen,  welche  nach  Inhalt  und  Geltungsbereich  in  die
Kompetenz  der  einzelstaatlichen  Gesetzgebung  Elsaß-Lothringens
fallen  würden,  wenn  Elsaß-Lothringen  ein  Einzelstaat  (ein  „Land“
im  staatsrechtlichen  Sinne)  wäre.  Solche  „Landesgesetze“  sollten,
wofern  man  es  nicht,  was  nach  wie  vor  statthaft  war",  vorzog,
sie  im  Wege  der  gemeingültigen  Reichsgesetzgebung  (RV  Art.  5,  7
Nr.  1,  17,  20)  zustande  zu  bringen,  vom  Kaiser  mit  Zustimmung
des  Bundesrates  und  des  Landesausschusses  erlassen
werden.  Dieser  Landesausschuß,  ursprünglich  eine  Versammlung
mit  lediglich  beratender  Stimmep  erhielt  durch  das  Gesetz  vom
2.  Mai  1877  Stellung  und  Rechte  einer  Volksvertretung;  er  war,
wie  der  heutige  Landtag  des  Reichslandes,  ein  Sonderparlament
des  Reiches  für  Elsaß-Lothringen,  ein  „Spezialreichstag“.

Weitere  Fortschritte  auf  dem  Wege  der  Dezentralisation  und
Autonomie  brachte  das  Gesetz  betr.  die  Verfassung  und  Verwaltung
  Elsaß-Lothringens  vom  4.  Juli  1879.  Es  bildete  unter  Ausschaltung
  des  Reichskanzlers  und  Aufhebung  des  diesem  unterstellten
  Reichskanzleramts  für  Elsaß-  Lothringen  sowie  des  Oberpräsidiums
  (s.  oben  542)  für  die  elsaß-lothringischen  Landesangelegenheiten
  einen  besonderen  Regierungsorganismus  mit  dem
Sitz  in  Straßburg,  bestehend  aus  dem  dem  Kaiser  unmittelbar
unterstellten,  vom  Reichskanzler  unabhängigen  Statthalter
und,  in  Unterordnung  unter  diesen,  dem  Ministerium  für
Elsaß-Lothringen,  mit  einem  Staatssekretär  an  der
Spitze.  Die  Rechte  des  Landesausschusses  wurden  erweitert  und
seine  Mitgliederzahl  erhöht:  er  bestand  nach  dem  Gesetz  vom
4.  Juli  1879  aus  58  Mitgliedern  (34  Abgeordneten  der  Bezirkstage,
4  der  größten  Städte,  20  der  Landkreise).  Ein  Staatsrat  wurde
eingesetzt  zur  Begutachtung  von  Gesetzentwürfen  und  anderen
wichtigen  Angelegenheiten.

Den  Abschluß  bildet  die  Verfassungsreform  von  1911:  die
beiden  Reichsgesetze  vom  31.  Mai  1911  über  die  Verfassung
Elsaß-Lothringens  (VG)  und  über  die  Wahlen  zur  Zweiten.  Kammer

n  G.  vom  2.  Mai  1877  8  2.
o  Vgl.  unten  $  166.
p  KaisE  vom  21.  Okt.  1874;  vgl.  die  Voraufl.  473,  474;  Laband  2  224.