Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1833. (24)

Adzitation
und  Litisdenunziation.


Iresorische
Intervention.

Rekonvention.

—.  46  —

5  5.

Adzitationsgesuche  und  Litisdenunziationen  sind  vom  Kläger  gleichzeitig  mit
der  Klage,  vom  Verklagten  aber  gleichzeitig  mit  der  Klagebeantwortung,  anzubringen,
  und  in  der  Folge  nur  insoweit  zuladssig,  als  die  Veranlassung  dazu  sich
erst  später  ergiebt.

6.  56.
Die  Fristen  zur  Vorladung  des  Adzitaten  und  Litisdenunziaten  sind  nach
Vorschrift  des  5.  9.  zu  bestimmen.  57
.  4.
Das  Adzitationsgesuch  und  die  Litisdenunziation  kann  auch  in  zweiter
Instanz,  jedoch  nur  gleichzeitig  mit  der  Appellationsrechtfertigung  oder  Beantwortung
  derselben  angebracht  werden.

58.
Akzessorische  Interventionen  sind  nur  so  weit  zulässig,  als  der  Gang  der
Hauptsache  dadurch  nicht  aufgehalten  wird-Die

  uneigentliche  Rekonvention  ist  spatestens  mit  der  Beantwortung  der
Klage  anzubringen.  Eignet  sich  dieselbe  zur  Verhandlung  im  summarischen  Prozesse
  nicht,  so  sollen  Klage  und  Widerklage  zum  ordentlichen  Prozesse  verwiesen
werden.  Eignen  beide  aber  sich  zum  summorcsche  Prozesse,  so  ist  die  Rekonvention
  dem  Kläger  zur  Beantwortung  nach  90.  8.  und  9.  abschriftlich  mitzutheilen,
  und  darauf  nach  erfolgter  Beantwortung,  oder  nach  Ablauf  der  Frist,  nach
orschrift  des  5.  18.  u.  ff.  zu  verfahren.

Zweiter  Abschnitt.

Vom  Verfahren  bei  Gerichten,  welche  kein  Kollegium  bilden.
60.

Die  Vorschriften  des  ersten  Abschnitts,  so  weit  sie  kein  Kollegium  voraussetzen,
  finden  auch  bei  densenigen  Gerichten,  welche  nur  mit  einem  oder  zwei
Richtern  besetzt  sind,  Anwendung,  insofern  nicht  der  gegenwärtige  Abschnitt  abändernde
  Bestimmungen  enthält.  eru

,  §..

Auf  die  Klage  wird  ein  Termin  zur  Beantwortung  derselben  und  zur
weiteren  muͤndlichen  Verhandlung  anberaumt,  wozu  beide  Partheien,  der  Verklagte
  unter  abschriftlicher  Mittheilung  der  Klage,  vorgeladen  werden.

(irls

 

Nach  beendigter  mündlicher  Verhandlung,  ist  ein  Protokoll  aufzunehmen,
welches  das  Sachverhältniß,  die  Streitpunkte  und  die  Anträge  der  Partheien
nur  im  Resultate  enthäált.  Dieses  Protokoll  wird  den  Partheien,  welche  dabei
mit  ihren  Erinnerungen  zu  hören  sind,  vorgelesen  und  zur  Unterschrift  vorgelegt.
Wollen  oder  können  sie  nicht  unterschreiben,  so  ist  dies  am  Schlusse  des  Protokolls
  zu  bemerken.

d.  63.
Nach  dem  Schlusse  des  Protokolls  ist  unter  demselben  wegen  Aufnahme
des  Beweises  das  Erforderliche  sofort  zu  verfuͤgen.  Bedarf  es  keiner  Beweis-Auf-