Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1895. (29)

Gattung

der  Betriebe.

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Bezeichnung
der  nach  §.  105d  zugelassenen
Arbeiten.



Bedingungen,
unter  welchen
die  Arbeiten  gestattet  werden.



1.

2.

3.



Die  vorstehenden  Ausnahmen
finden  auf  das  Weihnachtsfest
keine  Anwendung.

Der  Reichskanzler  ist  befugt,  Abweichungen
hinsichtlich  der  Dauer  der  Ruhezeit  zuzulassen;  dieselbe
  muß  jedoch  für  jeden  Arbeiter  mindestens
die  Gesammtdauer  seiner  auf  die  zwischenliegenden
Sonntage  fallenden  Arbeitszeit  erreichen.

Ablösungsmannschaften  dürfen  je  12  Stunden
nach  und  vor  ihrer  regelmäßigen  Beschäftigung  zur
Arbeit  nicht  verwendet  werden.  Die  denselben  zu  gewährende
  Ruhe  muß  mindestens  das  Maß  der  den
abgelösten  Arbeitern  gewährten  Ruhe  erreichen.

 

2.  Zuckerraffinerien.





Der  Betrieb  für  die  Reinigung
  des  Rohzuckers  nach  dem
Steffensschen  Auswaschverfahren.

Der  Betrieb  der  Knochenkohlefilter
  und  der  Knochenkohleglühöfen.


Die  vorstehenden  Ausnahmen
finden  auf  das  Weihnachts-,
Oster-  und  Pfingstfest  keine  Anwendung.




Die  den  Arbeitern  zu  gewährende  Ruhe  hat

mindestens  zu  dauern:
entweder  für  jeden  zweiten  Sonntag  24  Stunden
oder  für  jeden  dritten  Sonntag  36  Stunden
oder,  sofern  an  den  übrigen  Sonntagen  die
Arbeitsschichten  nicht  länger  als  12  Stunden
  dauern,  für  jeden  vierten  Sonntag

36  Stunden.

Der  Reichskanzler  ist  befugt,  Abweichungen
hinsichtlich  der  Dauer  der  Ruhezeit  zuzulassen,  dieselbe
  muß  jedoch  für  jeden  Arbeiter  mindestens
die  Gesammtdauer  seiner  auf  die  zwischenliegenden
Sonntage  fallenden  Arbeitszeit  erreichen.

Ablösungsmannschaften  dürfen  je  12  Stunden
nach  und  vor  ihrer  regelmäßigen  Beschäftigung
zur  Arbeit  nicht  verwendet  werden.  Die  denselben
zu  gewährende  Ruhe  muß  mindestens  das  Maß
der  den  abgelösten  Arbeitern  gewährten  Ruhe





erreichen.

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