Präsenzmachen am 1. Ediktstage. 233
maßgebend gewesen sei. Die angeführte Anmerkung
bezeichnet vielmehr nur die Abkürzung als das Motiv,
warum der bayerische Konkuröprozeß den in anderen
deutschen Ländern befolgten gemeinen Reichsstyl,
(namentlich in Betreff der Bildung besonderer
Akten über die einzelnen Forderungen) verläßt.
Die absolute Ausschließung jener Methode der
Einsendung würde dagegen in vielen Fällen zu einer
Härte führen, welche man der vaterländischen Gesetzgebung
nicht unterstellen darf. An vielen Landgerichtssitzen
befinden sich keine Anwälte, an anderen
ist wenigstens ihre Zahl zur Vertretung der in widersprechenden
Richtungen auftretenden Betheiligten
bei weitein nicht hinreichend; der entfernt wohnende
Gläubiger wäre daher gezwungen, zur Einhaltung
der Präsenz an den Ediktstagen Reisen zu unternehmen,
oder einen auswärtigen Anwalt zu senden,
und sich dadurch einem großen Kostenaufwande zu
unterziehen, welcher häufig mit dem Betrage der
Forderung in gar keinem Verhältnisse stehen würde.
Wenn man hienach zu der Annahme geführt
ist, daß die Gerichtsordnung die schriftliche Meldung
der Freunen am ersten Ediktstage nicht ausschließe,
so läßt sich auch in den späteren Verordnungen
und Gesetzen eine Abänderung in diesem Betreffe
nicht auffinden.
1) Die neuverbesserte Advokaten-Ordnung von
1769 — Mayr Gen. Samml. von 1771 S. 36—
verfügt, daß die Advokaten, welche bei den drei
Ganttägen Parteien zu vertreten haben, jederzeit
um 9 Uhr Vormittags, bei Strafe von 2 Reichsthalern,
persönlich erscheinen sollen.
Es bedarf wohl keiner weiteren Erörterung, daß
hier nur eine Disziplinarvorschrift für die Anwälte
ertheilt werden wollte, keineswegs aber eine in das
Prozeßrecht eingreifende Bestimmung.
2) Eben so wenig kann diese Absicht in der