II. Die Entwürfe der sog. Erfurter Unionsverfassung.
Budgets, eines Reichstagsbeschlusses.
8) Die Nachweisung über die
Verwendung der Reichsgelder
wird dem Reichstage,
und zwar zuerst dem Volkshause,
zur Prüfung und
zum Abschlusse vorgelegt.
Art. VI. 6é. 102. Der
Reichstag versammelt sich jedes
Jahr am Sitze der Reichsregierung.
Die Zeit der Zusammenkunft
wird vom Reichsoberhaupt
bei der Einberufung angegeben,
insofern nicht ein Reichsgesetz dieselbe
festsetzt. Außerdem kann der
Reichstag zu außerordentlichen
Sitzungen jederzeit vom Reichsoberhaupt
einberufen werden.
8. 103.
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Budgets, eines Reichstagsbeschlusses.
8) Die Nachweisung über die
Verwendung der Reichsgelder
wird dem Reichstage,
und zwar zuerst dem Volkshause,
zur Prüfung und
zum Abschluß vorgelegt.
PV. 5) §. 102. Der Reichstag
versammelt sich jedes Jahr
am Sitze der Reichsregierung.
Die Zeit der Zusammenkunft wird
vom Reichsvorstand bei der Einberufung
angegeben, insofern nicht
ein Reichsgesetz dieselbe festsetzt.
Außerdemkannder Reichstag
zu außerordentlichen Sitzungen
jederzeit vom Reichsvorstand einberufen
werden.
Die ordentlichen Sitzungsperioden der Landtage in
den Einzelstaaten sollen mit denen des Reichstages in der Regel
nicht zusammenfallen.
behalten.
5. 104. Das Volkshaus
kann durch das Reichsoberhaupt
aufgelöst werden. In dem Falle
der Auflösung ist der Reichstag
binnen drei Monaten wieder zu
versammeln.
Das Nähere bleibt einem Reichsgesetze vor-PV.
6) §. 104. Das Volkshaus
kann durch den Reichsvorstand
aufgelöst werden.
In dem Falle der Auflösung
ist der Reichstag binnen drei
Monaten wieder zu versammeln.
6. 105. Die Auflösung des Volkshauses hat die gleichzeitige
Vertagung des Staatenhauses bis zur Wiederberufung des Reichstages
zur Folge. Die Sitzungsperioden beider Häuser sind dieselben.
§. 106. Das Ende der
Sitzungsperiode des Reichstages
wird vom Reichsoberhaupt bestimmt.
# 107. Eine Vertagung
des Reichstages oder eines der
beiden Häuser durch das Reichsoberhaupt
bedarf, wenn sie nach
Eröffnung der Sitzung auf länger
als vierzehn Tage ausgesprochen
PV. 7) §. 106. Das Endeder
Sitzungsperiode des Reichstages
wird vom Reichsvorstand bestimmt.
PV. 8) §. 107. Eine Vertagung
des Reichstages oder eines
der beiden Häuser durch den
Reichsvorstand bedarf, wenn sie
nach Eröffnung der Sitzung auf
länger als vierzehn Tage aus-