thumbs : Heft 2. Verfassung des Deutschen Reiches vom 28. März 1849 und die Entwürfe der sogenannten Erfurter Unionsverfassung.

II.  Die  Entwürfe  der  sog.  Erfurter  Unionsverfassung.

Budgets,  eines  Reichstagsbeschlusses.


8)  Die  Nachweisung  über  die
Verwendung  der  Reichsgelder
  wird  dem  Reichstage,
und  zwar  zuerst  dem  Volkshause,
  zur  Prüfung  und
zum  Abschlusse  vorgelegt.
Art.  VI.  6é.  102.  Der

Reichstag  versammelt  sich  jedes
Jahr  am  Sitze  der  Reichsregierung.
  Die  Zeit  der  Zusammenkunft
  wird  vom  Reichsoberhaupt
bei  der  Einberufung  angegeben,
insofern  nicht  ein  Reichsgesetz  dieselbe
  festsetzt.  Außerdem  kann  der

Reichstag  zu  außerordentlichen

Sitzungen  jederzeit  vom  Reichsoberhaupt
  einberufen  werden.
8.  103.

 

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Budgets,  eines  Reichstagsbeschlusses.


8)  Die  Nachweisung  über  die
Verwendung  der  Reichsgelder
  wird  dem  Reichstage,
und  zwar  zuerst  dem  Volkshause,
  zur  Prüfung  und
zum  Abschluß  vorgelegt.

PV.  5)  §.  102.  Der  Reichstag
  versammelt  sich  jedes  Jahr
am  Sitze  der  Reichsregierung.
Die  Zeit  der  Zusammenkunft  wird
vom  Reichsvorstand  bei  der  Einberufung
  angegeben,  insofern  nicht
ein  Reichsgesetz  dieselbe  festsetzt.

Außerdemkannder  Reichstag
zu  außerordentlichen  Sitzungen
jederzeit  vom  Reichsvorstand  einberufen
  werden.

 

Die  ordentlichen  Sitzungsperioden  der  Landtage  in

den  Einzelstaaten  sollen  mit  denen  des  Reichstages  in  der  Regel

nicht  zusammenfallen.
behalten.

5.  104.  Das  Volkshaus
kann  durch  das  Reichsoberhaupt
aufgelöst  werden.  In  dem  Falle
der  Auflösung  ist  der  Reichstag
binnen  drei  Monaten  wieder  zu
versammeln.

 

Das  Nähere  bleibt  einem  Reichsgesetze  vor-PV.

  6)  §.  104.  Das  Volkshaus
  kann  durch  den  Reichsvorstand
  aufgelöst  werden.

In  dem  Falle  der  Auflösung
ist  der  Reichstag  binnen  drei
Monaten  wieder  zu  versammeln.

6.  105.  Die  Auflösung  des  Volkshauses  hat  die  gleichzeitige
Vertagung  des  Staatenhauses  bis  zur  Wiederberufung  des  Reichstages
  zur  Folge.  Die  Sitzungsperioden  beider  Häuser  sind  dieselben.

§.  106.  Das  Ende  der
Sitzungsperiode  des  Reichstages
wird  vom  Reichsoberhaupt  bestimmt.


#  107.  Eine  Vertagung
des  Reichstages  oder  eines  der
beiden  Häuser  durch  das  Reichsoberhaupt
  bedarf,  wenn  sie  nach
Eröffnung  der  Sitzung  auf  länger
als  vierzehn  Tage  ausgesprochen

 

 

PV.  7)  §.  106.  Das  Endeder
Sitzungsperiode  des  Reichstages
wird  vom  Reichsvorstand  bestimmt.


PV.  8)  §.  107.  Eine  Vertagung
  des  Reichstages  oder  eines
der  beiden  Häuser  durch  den
Reichsvorstand  bedarf,  wenn  sie
nach  Eröffnung  der  Sitzung  auf
länger  als  vierzehn  Tage  aus-