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hältniß ergebenden Verpflichtungen betreffen. Ausgenommen sind Verträge, zu denen
der Vertreter der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts bedarf.
Die Ermächtigung kann von dem Vertreter zurückgenommen oder eingeschränkt werden.
Ist der gesetzliche Vertreter ein Vormund, so kann die Ermächtigung, wenn
sie von ihm verweigert wird, auf Antrag des Minderjährigen durch das Vormund-
schaftsgericht ersetzt werden. Das Vormundschaftsgericht hat die Ermächtigung zu
ersetzen, wenn sie im Interesse des Mündels liegt.
Die für einen einzelnen Fall ertheilte Ermächtigung gilt im Zweifel als
allgemeine Ermächtigung zur Eingehung von Verhältnissen derselben Art.
§. 114.
Wer wegen Geistesschwäche, wegen Verschwendung oder wegen Trunksucht
entmündigt oder wer nach §. 1906 unter vorläufige Vormundschaft gestellt ist, steht
in Ansehung der Geschäftsfähigkeit einem Minderjährigen gleich, der das siebente
Lebensjahr vollendet hat.
§. 115.
Wird ein die Entmündigung aussprechender Beschluß in Folge einer Anfechtungs-
klage aufgehoben, so kann die Wirksamkeit der von oder gegenüber dem Entmündigten
vorgenommenen Rechtsgeschäfte nicht auf Grund des Beschlusses in Frage gestellt
werden. Auf die Wirksamkeit der von oder gegenüber dem gesetzlichen Vertreter
vorgenommenen Rechtsgeschäfte hat die Aufhebung keinen Einfluß.
Diese Vorschriften finden entsprechende Anwendung, wenn im Falle einer
vorläufigen Vormundschaft der Antrag auf Entmündigung zurückgenommen oder rechts-
kräftig abgewiesen oder der die Entmündigung aussprechende Beschluß in Folge einer
Anfechtungsklage aufgehoben wird.
Zweiter Titel.
Willenserklärung.
§. 116.
Eine Willenserklärung ist nicht deshalb nichtig, weil sich der Erklärende ins-
geheim vorbehält, das Erklärte nicht zu wollen. Die Erklärung ist nichtig, wenn
sie einem Anderen gegenüber abzugeben ist und dieser den Vorbehalt kennt.
§. 117.
Wird eine Willenserklärung, die einem Anderen gegenüber abzugeben ist, mit
dessen Einverständnisse nur zum Schein abgegeben, so ist sie nichtig.
Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so finden
die für das verdeckte Rechtsgeschäft geltenden Vorschriften Anwendung.
§. 118.
Eine nicht ernstlich gemeinte Willenserklärung, die in der Erwartung abgegeben
wird, der Mangel der Ernstlichkeit werde nicht verkannt werden, ist nichtig