Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

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Wird eine unmögliche Leistung unter einer anderen aufschiebenden Bedingung 
oder unter Bestimmung eines Anfangstermins versprochen, so ist der Vertrag gültig, 
wenn die Unmöglichkeit vor dem Eintritte der Bedingung oder des Termins gehoben wird. 
§. 309. 
Verstößt ein Vertrag gegen ein gesetzliches Verbot, so finden die Vorschriften 
der §§. 307, 308 entsprechende Anwendung. 
§. 310. 
Ein Vertrag, durch den sich der eine Theil verpflichtet, sein künftiges Ver- 
mögen oder einen Bruchtheil seines künftigen Vermögens zu übertragen oder mit 
einem Nießbrauche zu belasten, ist nichtig. 
§. 311. 
Ein Vertrag, durch den sich der eine Theil verpflichtet, sein gegenwärtiges 
Vermögen oder einen Bruchtheil seines gegenwärtigen Vermögens zu übertragen oder 
mit einem Nießbrauche zu belasten, bedarf der gerichtlichen oder notariellen Be- 
urkundung. 
§. 312. 
Ein Vertrag über den Nachlaß eines noch lebenden Dritten ist nichtig. Das 
Gleiche gilt von einem Vertrag über den Pflichttheil oder ein Vermächtniß aus dem 
Nachlaß eines noch lebenden Dritten. 
Diese Vorschriften finden keine Anwendung auf einen Vertrag, der unter 
künftigen gesetzlichen Erben über den gesetzlichen Erbtheil oder den Pflichttheil eines 
von ihnen geschlossen wird. Ein solcher Vertrag bedarf der gerichtlichen oder nota- 
riellen Beurkundung. 
§. 313. 
Ein Vertrag, durch den sich der eine Theil verpftichtet, das Eigenthum an 
einem Grundstücke zu übertragen, bedarf der gerichtlichen oder notariellen Beurkundung. 
Ein ohne Beobachtung dieser Form geschlossener Vertrag wird seinem ganzen Inhalte 
nach gültig, wenn die Auflassung und die Eintragung in das Grundbuch erfolgen. 
§. 314.  
Verpflichtet sich Jemand zur Veräußerung oder Belastung einer Sache, so 
erstreckt sich die Verpflichtung im Zweifel auch auf das Zubehör der Sache. 
§. 315. 
Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist 
im Zweifel anzunehmen, daß die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist. 
Die Bestimmung erfolgt durch  Erklärung gegenüber dem anderen Theile. 
Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene 
Bestimmung für den anderen Theil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. 
Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urtheil getroffen; 
das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.
	        
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