Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1838. (4)

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(und  zwar  solchenfalls  en'weder  in  Sorten  Königl.  Preussischen  Gepräges  bis  zu  ½/  Thalerstücken
  herab,  oder  in  Königl.  Sächsischen  Courantbillees)  auf  Conventionsgeld  in  Zahlung
resp.  zu  verwenden  und  anzunehmen,  dergestalt,  daß  dabei  der  Werth  von

1  Thlr.  —  gr.  —  Conv.  dem  Werthe  von  1  Thlr.  —  gr.  8  pf.  Preussisch  Geld
—2  21I.  —  4  -  -  —  "  21  =  -—  -  2
—  18.  —  6  t  -  —  —  a21826  --  -

—  15.  —  4  -  2  —  —  2  15  2  5  2  -  -
5  12  —  42  I  s»  —  -  12  =  4  --  7z  2
—  *  9  —  2  -  -  2  —  -  Oe  3  =  -  -
—  2  6  —  -  -  2  —  z  6:"  22  -  -
—  2  3---—  —  3  -  2  —  2  3  1  -  -

gleichgeachtet  werden  mag.

Eine  Jahlung  von  weniger  als  —  3  gr.  1  pf.  Preussisch  Geld,  ist  durch  Conventionsgeld
  lediglich  nach  dem  nämlichen  Nominalbetrage,  folglich  ohne  alle  Agiovergütung,
eine  Zahlung  von  weniger  als  —  3  gr.  —  Conventionzgeld  hingegen,  in  Preussischem
Gelde  jedesmal  durch  Auflegung  eines  vollen  Pfennigs  auszugleichen.

Zahlungen  in  Conventionsgeld  können,  wie  bisher,  zum  öten  Theile  in  inländischen
1/24  Stücken  abentrichret  werden.

Scheidemünze,  soweit  sie  überhaupe  zulässig,  komme  lediglich  nach  ihrem  Nominalwerthe
  in  Anwendung.

§6#2.  Diejenigen  Verbindlichkeiten,  welche  die  Staatsschuldencasse  oder  andere  Staatscassen
  vor  Erlassung  dieses  Gesetzes  gegen  Staatsgläubiger  oder  sonst  übernommen  haben,
oder  welche  auf  eine  bestimmte  einzelne,  der  jetzt  gangbaren  Wechselzahlung  (1/12  und  124
Conventionsmünze)  nicht  beizuzählende  Conventionsmünzsorte  gerichtet  sind,  sollen  auch
ferner  noch  in  der  versprochenen  Währung  oder  Sorte  geleistet  werden  und  es  ist  auf  selbige
  eben  so  wenig,  als  auf  die  bei  den  Auswechslungscassen  zu  Dresden  und  teipzig  vorkommenden
  Jahlungen,  die  im  §  1  nachgelassene  alternative  Zahlungsmodalicär  anzuwenden.

Dagegen  tritt  dieselbe  bei  Besoldungen,  Pensionen  und  Wartegeldern  ein.

§  3.  Da  die  teipziger  Wechselzahlung  schon  zeither  auf  inländische  1/12  und  ½4,  letzlere
  bis  zum  ören  Theile  der  Zahlung,  sich  berabgestellt  hat,  dies  auch  ferner  gestatter  und
von  der  diesfallsigen  Bestimmung  im  Münzedicte  vom  1  Aren  Mai  1763,  +  2  abgesehen
werden  mag,  so  soll  diese  Wechselzahlung,  ausser  jenen  conventionsmäsigen  Münzsorten,
auch  in  Preussischem  Courant  bis  zu  1/86  Stücken  mit  einem  Aufgeld  von  279  pro  Cent
bestehen,  so  daß  der  Schuldner  die  Wahl  hat,  in  welcher  von  diesen  beiden  Valuten  er
die  Zahlung  leisten  will.  Wegen  solcher  Wechsel  und  ihnen  gleich  zu  achtender  Anweisungen
bingegen,  die  auf  Preussssches  Geld,  oder  eine  bestimmte  einzelne  Geldsorte  ausdrücklich  ge-4