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Zwecke der Herstellung eines Theilhypothekenbriefs für den Eigenthümer der zu-
ständigen Behörde oder einem zuständigen Notare vorzulegen.
Die Vorschrift des Abs. 1 Satz 2 gilt für Zinsen und andere Nebenleistungen
nur, wenn sie später als in dem Kalendervierteljahr, in welchem der Gläubiger be-
friedigt wird, oder dem folgenden Vierteljahre fällig werden. Auf Kosten, für
die das Grundstück nach §. 1118 haftet, findet die Vorschrift keine Anwendung.
§. 1146.
Liegen dem Eigenthümer gegenüber die Voraussetzungen vor, unter denen ein
Schuldner in Verzug kommt, so gebühren dem Gläubiger Verzugszinsen aus dem
Grundstücke.
§. 1147.
Die Befriedigung des Gläubigers aus dem Grundstück und den Gegenständen,
auf die sich die Hypothek erstreckt, erfolgt im Wege der Zwangsvollstreckung.
§. 1148.
Bei der Verfolgung des Rechtes aus der Hypothek gilt zu Gunsten des
Gläubigers derjenige, welcher im Grundbuch als Eigenthümer eingetragen ist, als der
Eigenthümer. Das Recht des nicht eingetragenen Eigenthümers, die ihm gegen die
Hypothek zustehenden Einwendungen geltend zu machen, bleibt unberührt.
§. 1149.
Der Eigenthümer kann, solange nicht die Forderung ihm gegenüber fällig-
geworden ist, dem Gläubiger nicht das Recht einräumen, zum Zwecke der Befrie-
digung die Uebertragung des Eigenthums an dem Grundstücke zu verlangen oder die
Veräußerung des Grundstücks auf andere Weise als im Wege der Zwangsvollstreckung
zu bewirken.
§. 1150.
Verlangt der Gläubiger Befriedigung aus dem Grundstücke, so finden die
Vorschriften der §§. 268, 1144, 1145 entsprechende Anwendung.
§. 1151.
Wird die Forderung getheilt, so ist zur Aenderung des Rangverhältnisses der
Theilhypotheken unter einander die Zustimmung des Eigenthümers nicht erforderlich.
§. 1152.
Im Falle einer Theilung der Forderung kann, sofern nicht die Ertheilung des
Hypothekenbriefs ausgeschlossen ist, für jeden Theil ein Theilhypothekenbrief hergestellt
werden; die Zustimmung des Eigenthümers des Grundstücks ist nicht erforderlich. Der
Theilhypothekenbrief tritt für den Theil, auf den er sich bezieht, an die Stelle des
bisherigen Briefes.
§. 1153.
Mit der Uebertragung der Forderung geht die Hypothek auf den neuen
Gläubiger über.