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2. die nach dem Eintritte der fortgesetzten Gütergemeinschaft entstandenen
Gesammtgutsverbindlichkeiten, die, wenn sie während der ehelichen Güter-
gemeinschaft in seiner Person entstanden wären, im Verhältnisse der Ehe-
gatten zu einander ihm zur Last gefallen sein würden;
3. eine Ausstattung, die er einem antheilsberechtigten Abkömmling über das
dem Gesammtgut entsprechende Maß hinaus oder die er einem nicht an-
theilsberechtigten Abkömmlinge versprochen oder gewährt hat.
§. 1500.
Die antheilsberechtigten Abkömmlinge müssen sich Verbindlichkeiten des ver-
storbenen Ehegatten, die diesem im Verhältnisse der Ehegatten zu einander zur Last
fielen, bei der Auseinandersetzung auf ihren Antheil insoweit anrechnen lassen, als
der überlebende Ehegatte nicht von dem Erben des verstorbenen Ehegatten Deckung
hat erlangen können.
In gleicher Weise haben sich die antheilsberechtigen Abkömmlinge anrechnen zu
lassen, was der verstorbene Ehegatte zu dem Gesammtgute zu ersetzen hatte.
§. 1501.
Ist einem antheilsberechtigten Abkömmlinge für den Verzicht auf seinen Antheil
eine Abfindung aus dem Gesammtgute gewährt worden, so wird sie bei der Aus-
einandersetzung in das Gesammtgut eingerechnet und auf die den Abkömmlingen ge-
bührende Hälfte angerechnet.
Der überlebende Ehegatte kann mit den übrigen antheilsberechtigten Abkömm-
lingen schon vor der Aufhebung der fortgesetzten Gütergemeinschaft eine abweichende
Vereinbarung treffen. Die Vereinbarung bedarf der gerichtlichen oder notariellen Be-
urkundung; sie ist auch denjenigen Abkömmlingen gegenüber wirksam, welche erst
später in die fortgesetzte Gütergemeinschaft eintreten.
§. 1502.
Der überlebende Ehegatte ist berechtigt, das Gesammtgut oder einzelne dazu
gehörende Gegenstände gegen Ersatz des Werthes zu übernehmen. Das Recht geht
nicht auf den Erben über.
Wird die fortgesetzte Gütergemeinschaft auf Grund des §. 1495 durch Urtheil
aufgehoben, so steht dem überlebenden Ehegatten das im Abs. 1 bestimmte Recht
nicht zu. Die antheilsberechtigten Abkömmlinge können in diesem Falle diejenigen
Gegenstände gegen Ersatz des Werthes übernehmen, welche der verstorbene Ehegatte
nach §. 1477 Abs. 2 zu übernehmen berechtigt sein würde. Das Recht kann von
ihnen nur gemeinschaftlich ausgeübt werden.
§. 1503.
Mehrere antheilsberechtigte Abkömmlinge theilen die ihnen zufallende Hälfte
des Gesammtguts nach dem Verhältnisse der Antheile, zu denen sie im Falle der