§ 10. A. Strafrechtlicher Schutz. III. Die Verhängung der Strafe. 111
dies thatsächlich nicht in allen Fällen geschieht, daß in vielen Menschen
die Lust am Verbrechen größer ist und mächtiger wirkt, als die Furcht
vor Strafe, beweisen die unzähligen Strafthaten, die täglich passiren.
Gegen solche Verletzungen seiner Strafgesetze muß der Staat nun
rücksichtslos vorgehen. Bei weniger wichtigen Vergehen, wie Beleidigung
und leichter Körperverletzung, überläßt er es zwar dem Verletzten,
sein Recht zu verfolgen (Privatklage), bei allen anderen
Strafthaten schreitet er jedoch selbst ein, zieht er die Missethäter von
Amtswegen zur Rechenschaft (öffentliche Klage). Diese öffentliche
Klage wird von der Staatsanwaltschaft erhoben, die zur Untersuchung
die Polizeibehörden heranzieht. —
Den Anstoß zu einer Strafverfolgung giebt die Anzeige. Diese
geht zwar in vielen Fällen von dem Verletzten, dem Bestohlenen ec. aus,
jedoch ist, wie S. 57, § 6. C. 9 bereits erörtert, der Beamte auch aus sich
verpflichtet, Strafthaten, über deren Begehung er in irgend einer Form
erfährt, zur Anzeige zu bringen. Der Verletzte kann seine Anzeige
direkt bei der Staatsanwaltschaft anbringen, aber er kann sie auch der
Polizei erstatten. Der Polizeibeamte ist gehalten, die Anzeige aufzunehmen,
jedoch läßt sich nichts dagegen einwenden, daß er einen Anzeigenden
abweist, wenn er sicher ist, daß die betreffende Handlung
überhaupt nicht strafbar ist; der Abgewiesene mag dann selbst die Anzeige
aufsetzen und sie der Polizeiverwaltung oder der Staatsanwaltschaft
einsenden, aber von dem Beamten unnöthige Schreiberei zu verlangen,
hieße ihm die Pflichten seines ohnehin nicht leichten Amtes ohne zwingenden
Grund erschweren. Jedoch sei der Beamte gerade hier ganz besonders
vorsichtig: ist er seiner Sache nicht ganz gewiß, dann nehme er die
Anzeige ruhig auf.
Erfolgt die Anzeige auf Grund der Mittheilung eines Anderen,
dann ist sie zweckmäßig in protokollarischer Form zu erstatten (Muster 5,
Theil IV); sie kann aber auch nach Muster 6, Theil IV angebracht
werden.
Bei der Anzeige sind allgemein folgende Punkte zu erörtern:
1. Name des Anzeigenden;
2. Name und möglichst genaues Nationale des Angeschuldigten bezw.
Vermerk, daß der Thäter nicht bekannt ist;
3. Art der Strafthat, unter Berücksichtigung der Betrachtungen unter
Abschnitt II dieses Paragraphen; namentlich, ob einer der erschwerenden
Umstände vorliegt, z. B. beim Diebstahl, Einbruch, Rückfall und dergl.,
sowie in allen Fällen, in denen es sich um einen Angriff gegen das
Vermögen handelt, wie hoch sich der angerichtete Schaden beläuft, besonders
ob er sich unter 25 Mark hält oder darüber hinausgeht, da sich
hiernach die Zuständigkeit des Gerichts bestimmt;
4. Ort und Zeit der Handlung;