Volltext : Der Polizeibeamte.

§  10.  A.  Strafrechtlicher  Schutz.  III.  Die  Verhängung  der  Strafe.  111

dies  thatsächlich  nicht  in  allen  Fällen  geschieht,  daß  in  vielen  Menschen
die  Lust  am  Verbrechen  größer  ist  und  mächtiger  wirkt,  als  die  Furcht
vor  Strafe,  beweisen  die  unzähligen  Strafthaten,  die  täglich  passiren.
Gegen  solche  Verletzungen  seiner  Strafgesetze  muß  der  Staat  nun
rücksichtslos  vorgehen.  Bei  weniger  wichtigen  Vergehen,  wie  Beleidigung
  und  leichter  Körperverletzung,  überläßt  er  es  zwar  dem  Verletzten,
  sein  Recht  zu  verfolgen  (Privatklage),  bei  allen  anderen
Strafthaten  schreitet  er  jedoch  selbst  ein,  zieht  er  die  Missethäter  von
Amtswegen  zur  Rechenschaft  (öffentliche  Klage).  Diese  öffentliche
Klage  wird  von  der  Staatsanwaltschaft  erhoben,  die  zur  Untersuchung
die  Polizeibehörden  heranzieht.  —

Den  Anstoß  zu  einer  Strafverfolgung  giebt  die  Anzeige.  Diese
geht  zwar  in  vielen  Fällen  von  dem  Verletzten,  dem  Bestohlenen  ec.  aus,
jedoch  ist,  wie  S.  57,  §  6.  C.  9  bereits  erörtert,  der  Beamte  auch  aus  sich
verpflichtet,  Strafthaten,  über  deren  Begehung  er  in  irgend  einer  Form
erfährt,  zur  Anzeige  zu  bringen.  Der  Verletzte  kann  seine  Anzeige
direkt  bei  der  Staatsanwaltschaft  anbringen,  aber  er  kann  sie  auch  der
Polizei  erstatten.  Der  Polizeibeamte  ist  gehalten,  die  Anzeige  aufzunehmen,
  jedoch  läßt  sich  nichts  dagegen  einwenden,  daß  er  einen  Anzeigenden
  abweist,  wenn  er  sicher  ist,  daß  die  betreffende  Handlung
überhaupt  nicht  strafbar  ist;  der  Abgewiesene  mag  dann  selbst  die  Anzeige
  aufsetzen  und  sie  der  Polizeiverwaltung  oder  der  Staatsanwaltschaft
einsenden,  aber  von  dem  Beamten  unnöthige  Schreiberei  zu  verlangen,
hieße  ihm  die  Pflichten  seines  ohnehin  nicht  leichten  Amtes  ohne  zwingenden
Grund  erschweren.  Jedoch  sei  der  Beamte  gerade  hier  ganz  besonders
vorsichtig:  ist  er  seiner  Sache  nicht  ganz  gewiß,  dann  nehme  er  die
Anzeige  ruhig  auf.

Erfolgt  die  Anzeige  auf  Grund  der  Mittheilung  eines  Anderen,
dann  ist  sie  zweckmäßig  in  protokollarischer  Form  zu  erstatten  (Muster  5,
Theil  IV);  sie  kann  aber  auch  nach  Muster  6,  Theil  IV  angebracht
werden.

Bei  der  Anzeige  sind  allgemein  folgende  Punkte  zu  erörtern:
1.  Name  des  Anzeigenden;

2.  Name  und  möglichst  genaues  Nationale  des  Angeschuldigten  bezw.
Vermerk,  daß  der  Thäter  nicht  bekannt  ist;

3.  Art  der  Strafthat,  unter  Berücksichtigung  der  Betrachtungen  unter
Abschnitt  II  dieses  Paragraphen;  namentlich,  ob  einer  der  erschwerenden
Umstände  vorliegt,  z.  B.  beim  Diebstahl,  Einbruch,  Rückfall  und  dergl.,
sowie  in  allen  Fällen,  in  denen  es  sich  um  einen  Angriff  gegen  das
Vermögen  handelt,  wie  hoch  sich  der  angerichtete  Schaden  beläuft,  besonders
  ob  er  sich  unter  25  Mark  hält  oder  darüber  hinausgeht,  da  sich
hiernach  die  Zuständigkeit  des  Gerichts  bestimmt;

4.  Ort  und  Zeit  der  Handlung;