Metadata : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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2)  Bei  Berechnung  der  Tragfähigkeit  werden  Bruchtheile  von  einer  halben
Last  oder  mehr  für  eine  volle  Last  gerechnet,  kleinere  Bruchtheile  dagegen
außer  Berechmung  gelassen.
B8.  Lagergeld:
r  die  Benutzung  von  je  36  Quadratfuß  Preußisch  der  am  Hafen  Sbelchemnn

Fu#
Lagerplätze  für  eine  jede  Woche

Anmerkung:
1)  Bei  Benutzung  eines  Lagerplatzes  von  kürzerer  Dauer  als  eine  Woche,  wird  letztere

ebenso  wie  für  überschießende  Tage  voll  berechnet.
ächen  von  weniger  als  36  Quadratfuß  und  überschießende  Theile  werden  für  volle

2)  .
6  Quadratfuß  gerechnet.
C.  Krahnengeld:
Erfolgt  die  Einladung  oder  Ausladung  mittelst  des  Krahnens,  so  wird  an
Krahnengeld  entrichtet:
für  jede  Stunde  oder  kürzere  Zeit  der  Benutzung  3  Silbergroschen.

Anmerkung:  Bei  längerer  Benutzung  wird  jede  angefangene  Stunde

voll  berechnet.
Gegeben  Bad  Ems,  den  14.  Juli  1869
(L.  S.)  Wilhelm.

Für  den  Finangminister:


Gr.  zu  Eulenburg.

Fer-  den  Minister
für  Handel,  Gewerbe  und

öffentliche  Arbeiten:
v.  Selchow.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministeriums

Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Gebeimen  Ob##.  Hofbuchdruckerei
(R.  v.  Decker).