Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1897. (31)

   
§. 404. 
Die Vorschriften der §§. 397, 398 finden auch im Falle der Ausführung 
der Kommission durch Selbsteintritt Anwendung. 
§. 405. 
Jeigt der Kommissionär die Ausführung der Kommission an, ohne ausdrück- 
lich zu bemerken, daß er selbst eintreten wolle, so gilt dies als Erklärung, daß die 
Ausführung durch Abschluß des Geschäfts mit einem Dritten für Rechnung des 
Kommittenten erfolgt sei. 
Eine Vereinbarung zwischen dem Kommittenten und dem Kommissionär, daß 
die Erklärung darüber, ob die Kommission durch Selbsteintritt oder durch Abschluß 
mit einem Dritten ausgeführt sei, später als am Tage der Ausführungsanzeige abgegeben 
werden dürfe, ist nichtig. 
Widerruft der Kommittent die Kommission und geht der Widerruf dem Kom- 
missionär zu, bevor die Ausführungsanzeige zur Absendung abgegeben ist, so steht 
dem Kommissionär das Recht des Selbsteintritts nicht mehr zu. 
§. 406. 
Die Vorschriften dieses Abschnitts kommen auch zur Anwendung, wenn ein 
Kommissionär im Betriebe seines Handelsgewerbes ein Geschäft anderer als der im 
§. 383 bezeichneten Art für Rechnung eines Anderen in eigenem Namen zu schließen 
übernimmt. Das Gleiche gilt, wenn ein Kaufmann, der nicht Kommissionär ist, im 
Betriebe seines Handelsgewerbes ein Geschäft in der bezeichneten Weise zu schließen 
übernimmt. 
Als Einkaufs- und Verkaufskommission im Sinne dieses Abschnitts gilt auch 
eine Kommission, welche die Lieferung einer nicht vertretbaren beweglichen Sache, die 
aus einem von dem Unternehmer zu beschaffenden Stoffe herzustellen ist, zum Gegen- 
stande hat 
Vierter Abschnitt. 
Speditionsgeschäft. 
§. 407 
Spediteur ist, wer es gewerbsmäßig übernimmt, Güterversendungen durch Fracht- 
führer oder durch Verfrachter von Seeschiffen für Rechnung eines Anderen (des Ver- 
senders) in eigenem Namen zu besorgen. 
Auf die Rechte und Pflichten des Spediteurs finden, soweit dieser Abschnitt 
keine Vorschriften enthält, die für den Kommissionär geltenden Vorschriften, ins- 
besondere die Vorschriften der §§. 388 bis 390 über die Empfangnahme, die Aufbewah- 
rung und die Versicherung des Gutes, Anwendung.
	        
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