fullscreen: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1877. (54)

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Ein Exemplar des Statuts ist nach vorgängiger Eintragung der Kasse in das Re- 
gister (vergl. unten Ziffer 10) durch Vermittlung des Oberamts den Antragstellern zu 
übersenden. 
Das andere Exemplar ist bei den Akten der Kreisregierung zu behalten. 
Das Oberamt hat die Gemeindebehörde von der erfolgten Zulassung zu benach- 
richtigen. 
Von den Statuten der zugelassenen eingeschriebenen Hilfskassen hat das Oberamt 
sowohl als die Gemeindebehörde ein Exemplar zu den Akten zu bringen. 
9) Beschließt eine Kasse Abänderungen des Statuts, so ist eine Zusammenstellung 
der abändernden Beschlüsse oder ein vollständiges revidirtes Kassenstatut in zwei Exem- 
plaren unter Beifügung der auf die Giltigkeit der Beschlußfassung bezüglichen Nachweise 
dem Ortsvorsteher einzureichen, worauf das oben Ziffer 3—8 vorgeschriebene Verfahren 
Platz greift. 
Die Prüfung der Kreisregierung hat sich in diesem Falle neben den oben Ziffer 4 be- 
zeichneten Punkten auch darauf zu erstrecken, ob die abändernden Beschlüsse nach Maßgabe 
des Reichsgesetzes (§. 20 Abs. 3) und des Statuts (vergl. §. 3 Nr. 7) giltig gefaßt sind. 
Der Zulassungsvermerk lautet in diesem Falle: 
a) wenn ein vollständig revidirtes Statut eingereicht ist: 
„Die unterm (Datum der ersten Zulassung) als eingeschriebene Hilfskasse zugelassene 
und unter Vr. des Registers eingetragene (Namen der Kasse) bleibt auf Grund 
des vorstehenden revidirten Statuts als eingeschriebene Hi setasse feruer zugelassen. 
N.. . . . den .. .. . 
K. Kreisregierung 
(Sigel.) (Unterschrift.)“ 
b) wenn nur eine Zusammenstellung der abändernden Bestimmungen eingereicht ist: 
„Die unterm (Datum der ersten Zulassung) als eingeschriebene Hilfskasse zugelassene 
und unter Nr.... des Registers eingetragene (Name der Kasse) bleibt mit den vor- 
stehenden Abänderungen des Kassenstatuts als eingeschriebene Hilfskasse ferner zuge- 
lassen. 
NN.. den 
K. Kreisregierung. 
(Sigel.) (Unterschrift.)“
	        
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