Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1904. (31)

4  29.

Zur

169

8  4.
Urlaubsbewilligung  sind  ermächtigt:

.  der  Präsident  des  Obersten  Landesgerichts  hinsichtlich  der  Beamten  und  Bediensteten

dieses  Gerichts;  1
der  Generalstaatsanwalt  hinsichtlich  der  Beamten  und  Bediensteten  der  Generalstaatsanwaltschaft;


die  Präsidenten  der  Oberlandesgerichte  hinsichtlich  der  Beamten  und  Bediensteten

der  Oberlandesgerichte  und  der  ihrer  Aufsicht  unterstellten  Landgerichtspräsidenten;

pdie  Präsidenten  der  Landgerichte  hinsichtlich  der  Beamten  und  Bediensteten  der

Landgerichte,  der  Richter,  Obersekretäre  und  Sekretäre  der  Amtsgerichte  sowie  der
Grundbuchanlegungskommissäre  ihres  Bezirks;
die  Ober-Amtsrichter,  die  die  Dienstaufsicht  führen,  hinsichtlich  der  übrigen  Beamten
  und  Bediensteten  der  Amtsgerichte  und  der  Beamten  und  Bediensteten  der
Gerichtsgefängnisse,  deren  Vorstände  sie  sind;

die  Oberstaatsanwälte  bei  den  Oberlandesgerichten  hinsichtlich  der  Beamten  und

Bediensteten  der  Oberstaatsanwaltschaften,  hinsichtlich  der  pragmatischen  Beamten
der  Staatsanwaltschaften  bei  den  Landgerichten  und  der  Gerichtsgefängnisse  und
hinsichtlich  der  nicht  im  Nebenamt  aufgestellten  Amtsanwälte;

die  Ersten  Staatsanwälte  bei  den  Landgerichten  hinsichtlich  der  übrigen  nichtpragmatischen

  Beamten  und  Bediensteten  der  Staatsanwaltschaften  und  der  Gerichtsgefängnisse,
  deren  Vorstände  sie  sind;

die  Inspektoren  der  Gerichtsgefängnisse  hinsichtlich  der  ihnen  unterstellten  nichtpragmatischen
  Beamten  und  Bediensteten;  die  Vorstände  der  Verwaltungen  der
Strafanstalten  hinsichtlich  der  nichtpragmatischen  Beamten  und  Bediensteten  der
Strafanstalten  mit  Ausnahme  der  nichtpragmatischen  Hausgeistlichen  und  Hausärzte
und  der  Hauslehrer.

Bis  zur  Dauer  von  drei  Tagen  können  auch  die  Ober-Amtsrichter,  die  die  Dienstaussicht
  führen,  den  ihrer  Aufsicht  unterstellten  Richtern,  Obersekretären,  Sekretären  und
Grundbuchanlegungskommissären  und  die  Ersten  Staatsanwälte  bei  den  Landgerichten  den
ihrer  Aufsicht  unterstellten  Staatsanwälten  mit  Einschluß  der  nicht  im  Nebenamt  aufgestellten
Amtsanwälte  sowie  den  Sekretären  der  Staatsanwaltschaften,  ferner  die  Vorstände  der  Verwaltungen
  der  Strafanstalten  den  ihnen  unterstellten  pragmatischen  Beamten  und  nichtpragmatischen
  Hausgeistlichen  und  Hausärzten  und  den  Hauslehrern  Urlaub  bewilligen.

g  6.

Die  Beurlaubung  des  Präsidenten  des  Obersten  Landesgerichts,  der  Präsidenten  der
Oberlandesgerichte,  des  Generalstaatsanwalts,  der  Oberstaatsanwälte  und  der  pragmatischen