Volltext : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1869. (35)

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oder  gebrannten  Ziegeln  zu  versehen,  und  müssen  mit  eisernen,  oder  wenigstens  auf  der  inneren
Seite  gut  mit  Eisenblech  beschlagenen  hölzernen  Thüren,  welche  in  gußeisernen,  steinernen
oder  gemauerten  gefalzten  Gerüsten  gehen,  verschlossen  werden.

In  gleicher  Weise  sind  auch  die  Einsteigethüren  der  besteigbaren  Schornsteine  herzustellen.

52.  Die  Rauchfänge  sind  von  gebrannten  Mauerziegeln  zu  wölben,  oder  von  Eisenblech
  herzustellen.  Die  etwa  nöthigen  Rauchfangbalken  sind  nicht  unter  2  Ellen  von  der
Herdfläche  aufwärts  und  horizontal  gemessen  mindestens  6  Zoll  über  diese  hinaus  zu  legen,
mit  Dachziegeln  zu  verblenden,  zu  verputzen  oder  sonst  gleich  feuerabhaltend  zu  verwahren.

&53.  Räucherkammern  müssen  in  der  Regel  in  den  Stockwerken  und  dürfen,  wenn
dieß  nach  sachverständigem  Ermessen  nicht  thunlich  ist,  in  dem  unteren  Dachraume  angelegt
werden.

In  den  oberen  Stockwerken  und  dem  Dachraume  sind  dieselben  jederzeit  an  die  Schornsteine
  zu  stellen,  durch  welche  die  Rauchleitung  erfolgt.

Dieselben  sind  durchgängig  massiv  von  Stein  oder  gebrannten  Ziegeln  und  zwar  in  dem
Fußboden  und  den  Umfassungen  wenigstens  6  Zeoll  und  in  der  Decke  mindestens  4  Zoll  stark
herzustellen.

Die  Thüröffnung  muß  von  allem  Holzwerke  1  Elle  entfernt  bleiben,  oder  es  ist  das
Letztere  bis  auf  diesen  Abstand  feuersicher  zu  verwahren.  Die  Thüre  selbst  ist  nach  der  für
die  Kaminthüren  ertheilten  Vorschrift  anzufertigen.

Die  Rauchleitungsöffnungen  sind  mit  dichtschließenden  eisernen  Klappen  oder  Schiebern
zu  versehen.

Die  Fleischstangen  und  Haken  müssen  von  Eisen  sein  und  dürfen  den  Nauchöffnungen
nicht  zu  nahe  angebracht  werden.

54.  Backöfen  dürfen  in  ungewölbte  Räume  nur  in  folgender  Weise  eingebaut
werden:

Die  Hauben  sind  von  gebrannten  Ziegeln  und  mindestens  6  Zoll  stark  zu  wölben,  3  Zoll
mit  Sand,  Lehm  oder  anderem  feuerbeständigen  Materiale  zu  überfüllen,  auch  darüber  eben
so  stark  mit  gebrannten  Ziegeln  oder  Steinplatten  abzudecken.

Die  Fugen  sind  mit  Mörtel  zu  verstreichen.

Von  dieser  Abdeckung  muß  die  Decke  des  umgebenden  Raumes  wenigstens  2  Ellen  ab—
stehen  und  muß  zur  Seite  des  Backofens  alles  Holzwerk  wenigstens  1  Elle  entfernt  bleiben.

Ausgebaute  Backöfen  sind  sattel-  oder  pultförmig  mit  Mauerwerke  oder  Lehm  abzugleichen
und  haben  darüber  eine  Abdeckung  ohne  alles  Holzwerk  von  Ziegeln  in  Kalk  oder  von  Schieferplatten
  zu  erhalten.

Wird  ein  Dach  mit  Sparrwerk  angebracht,  so  ist  dasselbe  wenigstens  1  Elle  von  der
Ofenhaube,  welche  übersichtlich  bleiben  muß,  entfernt  zu  halten  und  auf  massive  Schäfte  oder
Mauern  zu  stellen.

1869.  16

Rauchfänge.

Näucherkammern.



Backöfen.