Erläuterungen
Hinterlegung zum Zwecke der Siherheitsleiftung: 88 232, 489, 1217, 1219,
1392, 1667, 1814 ff., 1960, 2116 BGB. und 8g8 108 ff., 710, 713, 921, 925,
927 usw. O. — Die Fälle der Hinterlegung chum Zwecke der Befreiung“
des Schuldners gemäß 8 372 sind: 8 nnahmeperzug des
Gläubigers, - andere, in der Person des Gläubigene
liegende Gründe, z. B. das Vorderungsrecht des Hauswirtes auf Wohnungsmiete
ist von mehreren seiner Gläubiger im Wege des Arrestes gepfändet
und noch keinem überwiesen, nicht fahrlässige“ Ungewißheit
. B. auch aus erheblichen re lichen Zweiseln) des Schuldners über die
erson des Gläubigers, z. B. der ursprüngliche Gläubiger ist gestorben,
und es steht noch nicht fest, wer die Erben sind, — Minderjährigkeit des
Gläubigers und Fehlen eines gesetzlichen Vertreters. — pgl. 1171, 1269.
Über die Ordnung des Hinterlegungswesens durch die Landesgesetze vgl.
E. 144—146. Der Regel nach werden öffentlie interlegungsstellen nur für
Geld, Wertpapiere, andere Urkunden und Kostbarkeiten ssteen. Für nicht
ur Hinterlegung eeignete bewegliche Sachen pgl. 88 383 ff.
z den Fall, daß der ehrung baegenstan ein Grundstück ist, ó! 303
Für Preußen bestimmt die preußische „winterlegungsordnung“
18 folgendes: „Bei der Hinter caung. welche der Schuldner
eines Geldbe * zum Zwecke der Befreiung von (Ceiner
Verbindlichkeit bewirkt, ist in der nach h 14 erforderlichen Erklärung
Hein bei den Linterleczungestellen. ertätt ches, für die Angaben über
die Person des Hinterlegers, die Höhe der Geldsumme, die Veranlassung der
Ointerlegung ufu bestimmtes, vom Hinterleger auczufüllendes und gleichzeitig
mit dem Gelde einzusendendes Ferruah der läubiger, für welchen
die Hinterlegung erfolgt, zu bezeichnen o der anzugeben, infolge welcher Um.=m
stände der Schuldner seine Verbindlichkeit nicht oder nicht mit Sicherheit
erfüllen kann. Macht der Schuldner das Recht des Gläubigers zum Empfange
des hinterlegten Geldes von der Bewirkung einer Gegen leistung abhängig,
so ist dies unter Bezeichnung der Gegenleistung in der Erklärung anzueben.
Die Hinterl ungsstelle hat den Schuldner unter Bezugnahme auf die
Vorschrift des 5à66 GB. zu dem Nachweis aufzufordern, daß und wann
der Gläubiger die im § 374 Abs. 2 BE. vorgeschriebene Anzeige von der
Hinterlegung empfangen hat. ird der Nachweis nicht vor dem Ablaufe von
drei Monaten nach der Aufforderung geführt, so ist die Linterltgung
telle ermächtigt, im Namen und auf Kosten des Schuldners dem Eläubiter ie
Anzeige zu machen. Die Aufforderung muß einen Hinweis auf diese Rechtsfolge
enthalten.“
2) Er „kann“ es, „braucht aber nicht“, sondern kann den Gläubiger an
"ch herankommen lassen, vgl. jedoch z. B. die eine Ointerloung= pflicht ausprechenden
§§ 432 Abs. 1, 1077, 1281, 2039 sowie § 853 3P. (Hinterlegungspflicht
im Falis der Pfändung einer Geldforderung für mehrere Gläubiger).
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4) Die Hinterlegun aber ist rechtswirksam.
ichba, 4 B. wenn der Aufenthalt des Gläubigers nicht bekannt oder unerre
r ist.
Die Gefahr der übersendung trägt der hinterlegende Schuldner.
7) gehört also im Falle des Konkurses nicht zur Konkursmasse
(KO. * und ist nicht abtretbar (8 400).
"r vorausgesetzt, daß der Schuldner noch § 372 dazu berechtigt war.
Fun- U„ Hinterlegung befreit, doch nur bei Unwiderruflichkeit“ (C).
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12) und dadurch die Zwangsvollstreckung in andere Sachen abwenden.
13) Hinterlegung hemmt Zinsenlauf“ (C) Shierin liegt hauptsächlich die
praktische Bedeutung der Hinterlegung für den uldner.
1,) War der GSläubigerim „Annahmeverzuge'“, so genießt der
Schuldner die hier gewährten Befreiungen schon auf Grund der 88 300
bis 302, gleichviel ober auf Grund des § 372hinterlegt hat oder nicht.
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