Full text : Gesetze und Verordnungen für das Volks-, Mittel- und Privatschulwesen im Regierungsbezirk Breslau.

V.  Schulgesundheitspflege.  103

Es  ist  auch  seitens  der  Schule  darauf  hinzuwirken,  daß  der  Verkehr  der  vom  Unterricht
  ferngehaltenen  Schüler  mit  andern  Kindern,  insbesondere  auf  öffentlichen  Straßen
und  Plätzen,  möglichst  eingeschränkt  wird.

Lehrer  und  Schüler  sind  davor  zu  warnen,  Behausungen  zu  betreten,  in  denen  sich
Kranke  der  in  3  za  bezeichneten  Art  oder  Leichen  von  Personen,  welche  an  einer  dieser
Krankheiten  gestorben  sind,  befinden.  Die  Begleitung  dieser  Leichen  durch  Schulkinder
und  das  Singen  der  Schulkinder  am  offenen  Grabe  ist  zu  verbieten.

§s  6.  Die  Wiederzulassung  zur  Schule  darf  erfolgen:

a)  bei  den  in  §  4  genannten  Personen,  wenn  entweder  eine  Weiterverbreitung  der
Krankheit  durch  sie  nach  ärztlicher  Bescheinigung  nicht  mehr  zu  befürchten  oder  die
für  den  Verlauf  der  Krankheit  erfahrungsmäßig  als  Regel  geltende  Zeit  abgelaufen
ist.  In  der  Regel  dauern  Pocken  und  Scharlach  sechs,  Masern  und  Röteln  vier  Wochen.
Es  ist  darauf  zu  achten,  daß  die  erkrankt  gewesenen  Personen  vor  ihrer  Wiederzulassung
  gebadet  und  ihre  Wäsche,  Kleidung  und  persönlichen  Gebrauchsgegenstände
vorschriftsmäßig  gereinigt  bzw.  desinfiziert  werden;

b)  bei  den  in  &5  genannten  Personen,  wenn  die  Erkrankten  genesen,  in  ein  Krankenhaus
übergeführt  oder  gestorben  und  ihre  Wohnräume,  Wäsche,  Kleidung  und  persönlichen
  Gebrauchsgegenstände  vorschriftsmäßig  desinfiziert  worden  sind.

§  7.  Kommt  in  einer  Schule  oder  andern  Unterrichtsanstalt  eine  Erkrankung  an
Diphtherie  vor,  so  ist  allen  Personen,  welche  in  der  Anstalt  mit  den  Erkrankten  in  Berührung
gekommen  sind,  dringend  anzuraten,  sich  unverzüglich  durch  Einspritzung  von  Diphtherieheilserum
  gegen  die  Krankheit  immunisieren  zu  lassen.

8.  Kommt  in  einer  Schule  oder  andern  Unterrichtsanstalt  eine  Erkrankung  an
Diphtherie,  übertragbarer  Genickstarre,  spinaler  Kinderlähmung  oder  Scharlach  vor,
so  ist  allen  Personen,  welche  in  der  Anstalt  mit  dem  Erkrankten  in  Berührung  gekommen
sind,  dringend  anzuraten,  in  den  nächsten  Tagen  täglich  Rachen  und  Nase  mit  einem
desinfizierenden  Mundwasser  auszuspülen.

g  9.  Schüler,  welche  an  Körnerkrankheit  leiden,  dürfen,  solange  sie  keine  deutliche
Eiterabsonderung  haben,  am  Unterricht  teilnehmen,  müssen  aber  besondere,  von  den  gesunden
  Schülern  genügend  weit  entfernte  Plätze  angewiesen  erhalten  und  haben  Berührungen
  mit  den  gesunden  Schülern  tunlichst  zu  vermeiden.

§*  10.  Es  ist  darauf  zu  halten,  daß  Lehrer  und  Schüler  oder  Schuldiener  usw.  (wie
in  #&  4),  welche  unter  Erscheinungen  erkrankt  sind,  die  den  Verdacht  der  Lungen--  und
Kehlkopftuberkulose  erwecken  —  Mattigkeit,  Abmagerung,  Blässe,  Hüsteln,  Auswurf
usw.  —,  einen  Arzt  befragen  und  ihren  Auswurf  bakteriologisch  untersuchen  lassen.

Es  ist  Sorge  dafür  zu  tragen,  daß  in  den  Schulen  an  geeigneten  Plätzen  leicht  erreichbare,
  mit  Wasser  gefüllte  Speigefäße  in  ausreichender  Anzahl  vorhanden  sind.  Das
Spucken  auf  den  Fußboden  der  Schulzimmer,  Korridore,  Treppen,  sowie  auf  den  Schulhof
ist  zu  untersagen  und  nötigenfalls  zu  bestrafen.

5s  11.  Kommt  in  einer  Schule  oder  andern  Unterrichtsanstalt  eine  Erkrankung  an
Pocken  vor,  so  ist  allen  Personen,  welche  in  der  Anstalt  mit  dem  Erkrankten  in  Berührung
gekommen  sind,  soweit  sie  nicht  die  Pocken  überstanden  haben  oder  innerhalb  der  letzten.
fünf  Jahre  mit  Erfolg  geimpft  worden  sind,  dringend  anzuraten,  sich  unverzüglich  der
Schutzpockenimpfung  zu  unterziehen.

8  12.  Wenn  eine  im  Schulgebäude  selbst  wohnhafte  Person  an  Aussatz,  Cholera,
Diphtherie,  Fleckfieber,  Gelbfieber,  übertragbarer  Genickstarre,  spinaler  Kinderlähmung,
Keuchhnsten,  Masern,  Mumps,  Pest,  Pocken,  Nöteln,  Notz,  Rückfallfieber,  übertragbarer
  Ruhr,  Scharlach  oder  Typhus  oder  unter  Erscheinungen  erkrankt,  welche  den
Verdacht  von  Aussatz,  Cholera,  Fleckfsieber,  Gelbfieber,  Pest,  Pocken,  Rotz,  Rückfallfieber
  oder  Typhus  erwecken,  so  ist  die  Schule  unverzüglich  zu  schließen,  falls  die  erkrankte

  Person  nach  dem  Gutachten  des  Kreisarztes  weder  in  ihrer  Wohnung  wirksam