V. Schulgesundheitspflege. 103
Es ist auch seitens der Schule darauf hinzuwirken, daß der Verkehr der vom Unterricht
ferngehaltenen Schüler mit andern Kindern, insbesondere auf öffentlichen Straßen
und Plätzen, möglichst eingeschränkt wird.
Lehrer und Schüler sind davor zu warnen, Behausungen zu betreten, in denen sich
Kranke der in 3 za bezeichneten Art oder Leichen von Personen, welche an einer dieser
Krankheiten gestorben sind, befinden. Die Begleitung dieser Leichen durch Schulkinder
und das Singen der Schulkinder am offenen Grabe ist zu verbieten.
§s 6. Die Wiederzulassung zur Schule darf erfolgen:
a) bei den in § 4 genannten Personen, wenn entweder eine Weiterverbreitung der
Krankheit durch sie nach ärztlicher Bescheinigung nicht mehr zu befürchten oder die
für den Verlauf der Krankheit erfahrungsmäßig als Regel geltende Zeit abgelaufen
ist. In der Regel dauern Pocken und Scharlach sechs, Masern und Röteln vier Wochen.
Es ist darauf zu achten, daß die erkrankt gewesenen Personen vor ihrer Wiederzulassung
gebadet und ihre Wäsche, Kleidung und persönlichen Gebrauchsgegenstände
vorschriftsmäßig gereinigt bzw. desinfiziert werden;
b) bei den in &5 genannten Personen, wenn die Erkrankten genesen, in ein Krankenhaus
übergeführt oder gestorben und ihre Wohnräume, Wäsche, Kleidung und persönlichen
Gebrauchsgegenstände vorschriftsmäßig desinfiziert worden sind.
§ 7. Kommt in einer Schule oder andern Unterrichtsanstalt eine Erkrankung an
Diphtherie vor, so ist allen Personen, welche in der Anstalt mit den Erkrankten in Berührung
gekommen sind, dringend anzuraten, sich unverzüglich durch Einspritzung von Diphtherieheilserum
gegen die Krankheit immunisieren zu lassen.
8. Kommt in einer Schule oder andern Unterrichtsanstalt eine Erkrankung an
Diphtherie, übertragbarer Genickstarre, spinaler Kinderlähmung oder Scharlach vor,
so ist allen Personen, welche in der Anstalt mit dem Erkrankten in Berührung gekommen
sind, dringend anzuraten, in den nächsten Tagen täglich Rachen und Nase mit einem
desinfizierenden Mundwasser auszuspülen.
g 9. Schüler, welche an Körnerkrankheit leiden, dürfen, solange sie keine deutliche
Eiterabsonderung haben, am Unterricht teilnehmen, müssen aber besondere, von den gesunden
Schülern genügend weit entfernte Plätze angewiesen erhalten und haben Berührungen
mit den gesunden Schülern tunlichst zu vermeiden.
§* 10. Es ist darauf zu halten, daß Lehrer und Schüler oder Schuldiener usw. (wie
in #& 4), welche unter Erscheinungen erkrankt sind, die den Verdacht der Lungen-- und
Kehlkopftuberkulose erwecken — Mattigkeit, Abmagerung, Blässe, Hüsteln, Auswurf
usw. —, einen Arzt befragen und ihren Auswurf bakteriologisch untersuchen lassen.
Es ist Sorge dafür zu tragen, daß in den Schulen an geeigneten Plätzen leicht erreichbare,
mit Wasser gefüllte Speigefäße in ausreichender Anzahl vorhanden sind. Das
Spucken auf den Fußboden der Schulzimmer, Korridore, Treppen, sowie auf den Schulhof
ist zu untersagen und nötigenfalls zu bestrafen.
5s 11. Kommt in einer Schule oder andern Unterrichtsanstalt eine Erkrankung an
Pocken vor, so ist allen Personen, welche in der Anstalt mit dem Erkrankten in Berührung
gekommen sind, soweit sie nicht die Pocken überstanden haben oder innerhalb der letzten.
fünf Jahre mit Erfolg geimpft worden sind, dringend anzuraten, sich unverzüglich der
Schutzpockenimpfung zu unterziehen.
8 12. Wenn eine im Schulgebäude selbst wohnhafte Person an Aussatz, Cholera,
Diphtherie, Fleckfieber, Gelbfieber, übertragbarer Genickstarre, spinaler Kinderlähmung,
Keuchhnsten, Masern, Mumps, Pest, Pocken, Nöteln, Notz, Rückfallfieber, übertragbarer
Ruhr, Scharlach oder Typhus oder unter Erscheinungen erkrankt, welche den
Verdacht von Aussatz, Cholera, Fleckfsieber, Gelbfieber, Pest, Pocken, Rotz, Rückfallfieber
oder Typhus erwecken, so ist die Schule unverzüglich zu schließen, falls die erkrankte
Person nach dem Gutachten des Kreisarztes weder in ihrer Wohnung wirksam