IV. Abschn.: Erbvertrag. 1413
vertragsmäßig Bedachten beeinträchtigen würde." In dem gleichen
Umfang ist eine spätere Verfügung von Todeswegen unwirksam,
unbeschadet der Vorschrift des §. 2297.#
Ist der Bedachte ein pflichttheilsberechtigter Abkömmling des
Erblassers, so kann der Erblasser durch eine spätere letztwillige
Verfügung die nach §. 2338 zulässigen Anordnungen treffen.
1 19581 Satz 1, , IIS# 2155, IIb 2268, 111 26g. Prot. V, 395 ff., VI,
6351 ff. — Bgl. 38 2258, 2303½; u. 2142; 8 22717.
1. Dies bestimmt sich nach dem Ztp. der Vertragserrichtg, nicht
des Erbfalls, die frühere Verfügg bleibt in Kraft, wenn der Erbvertr.
nichtig oder mit Grund angefochten od. nachträgl. durch Rücktritt od.
Aufhebg beseitigt ist. Hat der Erbvertrag keinen Erfolg, weil der Vertragserbe
nicht annehmen will od. kann od. weil er vorher stirbt, so ist
die frühere Verfügg nur unwirksam, wenn dies in der Absicht des
Erbl. lag, wenn er durch den Erbvertr. den in der Verfügg Bedachten
nickt beseitigen, sondern nur hinter den Vertragserben zurücktreten lassen
wollte.
2. Der Erblasser kann, soweit er zum Rücktritt von dem Erbvertrag
berechtigt ist (88 2293 ff.), die zugunsten eines Dritten getroffene
vertragsmäßige Verfügung nach dem Tode des anderen Vertragsteiles
durch Testament aufheben.
Dafhebung des Erbvertrags.
Anfh 1. Lorch ert §. 2290.
Ein Erbvertrag sowie eine einzelne vertragsmäßige 1 Verfügung
kann durch Vertrag von den Personen aufgehoben werden,
die den Erbvertrag geschlossen haben. Nach dem Tode einer
dieser Personen kann die Aufhebung nicht mehr erfolgen.
Der Erblasser kann den Vertrag nur persönlich schließen.
Ist er in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so bedarf er nicht der
Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.“
Steht der andere Theil unter Vormundschaft, so ist die
Genehmigung des Vormundschaftsgerichts erforderlich.? Das
Gleiche gilt, wenn er unter elterlicher Gewalt steht, es sei denn,
daß der Vertrag unter Ehegatten oder unter Verlobten geschlossen
wird.“ .
Der Vertrag bedarf der im 8. 2276 für den Erbvertrag
vorgeschriebenen Form.7
1 1957, II 2156, IIb 2364, II1 2268. M. V, 339. Prot. V. 107 f., VI,
100. — 88 2258, 2997, 2505.
1. D. i. eine einzelne in einem Erbvertrage neben der Einsetzung
des Vertrags enthaltene bindende Verfügung: bezüglich nicht
bindender vgl. 8.2299.