Contents : Die Gründung des Deutschen Ordenstaates in Preußen.

IV.  Abschn.:  Erbvertrag.  1413

vertragsmäßig  Bedachten  beeinträchtigen  würde."  In  dem  gleichen
Umfang  ist  eine  spätere  Verfügung  von  Todeswegen  unwirksam,
unbeschadet  der  Vorschrift  des  §.  2297.#

Ist  der  Bedachte  ein  pflichttheilsberechtigter  Abkömmling  des
Erblassers,  so  kann  der  Erblasser  durch  eine  spätere  letztwillige
Verfügung  die  nach  §.  2338  zulässigen  Anordnungen  treffen.

1  19581  Satz  1,  ,  IIS#  2155,  IIb  2268,  111  26g.  Prot.  V,  395  ff.,  VI,
6351  ff.  —  Bgl.  38  2258,  2303½;  u.  2142;  8  22717.

1.  Dies  bestimmt  sich  nach  dem  Ztp.  der  Vertragserrichtg,  nicht
des  Erbfalls,  die  frühere  Verfügg  bleibt  in  Kraft,  wenn  der  Erbvertr.
nichtig  oder  mit  Grund  angefochten  od.  nachträgl.  durch  Rücktritt  od.
Aufhebg  beseitigt  ist.  Hat  der  Erbvertrag  keinen  Erfolg,  weil  der  Vertragserbe
  nicht  annehmen  will  od.  kann  od.  weil  er  vorher  stirbt,  so  ist
die  frühere  Verfügg  nur  unwirksam,  wenn  dies  in  der  Absicht  des
Erbl.  lag,  wenn  er  durch  den  Erbvertr.  den  in  der  Verfügg  Bedachten
nickt  beseitigen,  sondern  nur  hinter  den  Vertragserben  zurücktreten  lassen
wollte.

2.  Der  Erblasser  kann,  soweit  er  zum  Rücktritt  von  dem  Erbvertrag
  berechtigt  ist  (88  2293  ff.),  die  zugunsten  eines  Dritten  getroffene
vertragsmäßige  Verfügung  nach  dem  Tode  des  anderen  Vertragsteiles
durch  Testament  aufheben.

Dafhebung  des  Erbvertrags.
Anfh  1.  Lorch  ert  §.  2290.

Ein  Erbvertrag  sowie  eine  einzelne  vertragsmäßige  1  Verfügung
  kann  durch  Vertrag  von  den  Personen  aufgehoben  werden,
die  den  Erbvertrag  geschlossen  haben.  Nach  dem  Tode  einer
dieser  Personen  kann  die  Aufhebung  nicht  mehr  erfolgen.

Der  Erblasser  kann  den  Vertrag  nur  persönlich  schließen.
Ist  er  in  der  Geschäftsfähigkeit  beschränkt,  so  bedarf  er  nicht  der
Zustimmung  seines  gesetzlichen  Vertreters.“

Steht  der  andere  Theil  unter  Vormundschaft,  so  ist  die
Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichts  erforderlich.?  Das
Gleiche  gilt,  wenn  er  unter  elterlicher  Gewalt  steht,  es  sei  denn,
daß  der  Vertrag  unter  Ehegatten  oder  unter  Verlobten  geschlossen
wird.“  .

Der  Vertrag  bedarf  der  im  8.  2276  für  den  Erbvertrag

vorgeschriebenen  Form.7
1  1957,  II  2156,  IIb  2364,  II1  2268.  M.  V,  339.  Prot.  V.  107  f.,  VI,
100.  —  88  2258,  2997,  2505.
1.  D.  i.  eine  einzelne  in  einem  Erbvertrage  neben  der  Einsetzung
des  Vertrags  enthaltene  bindende  Verfügung:  bezüglich  nicht
bindender  vgl.  8.2299.