Reichsgerichtliche Entscheidungen. 455
tragen beabsichtigte. Daß er damit auch egoistische
Zwecke verfolgte und nicht blos zum allgemelnen
Besten handeln wollte, kann der Revision zwar zugegeben
werden, unrichtig aber ist, wenn hieraus
die Unwirksamkeit des in Frage stehenden Versprechens
abgeleitet werden will. Denn die Gesetze
stellen als Erforderniß nur auf, daß die Pollizitation
nicht sine causa erfolgt sein dürfe, schließen jedoch
egoistische Motive keineswegs aus, was am deutlichsten
daraus erhellt, daß eine Zusage, ertheilt
propter honorem decretum sibi vel decernendum,
siehe l. 1 S. 1 Dig. h. t. oder sui alienive
honoris causa, I. 14 Dig. ib., für rechtsverbindlich
erklärt wird.
Hienach ist davon auszugehen, daß aus der
mehrgedachten Beitragszeichnung ohne Weiteres für
den Beklagten eine vertragsmäßige Verpflichtung
gegen den Staat erwachsen ist. — Urtheil III Sen.
vom 20. April 1886. III 373/85.
Abtretung der Rechte auß einem Kaufvertrage
Seitens des einen Käuferb an
den Mitkäufer (Gem.-Recht). Der Berufungsrichter
beantwortet die als über den Rechtsstreit
entscheidend an die Spitze gestellte Frage:
was unter den obwoltenden Umständen die Thatsache
der von den mitkaufenden Eheleuten B. erklärten,
von den Eheleuten R. als Mitkäufer
acceptirten und von den Eheleuten F. als Verkäufer
genehmigten Abtretung ihres Kaufrechts
bedeute? .
dahin, daß sie den gänzlichen Austritt der Eheleute
B. aus dem Rechtsverhältniß im Gegenüber von
den Eheleuten F. zu bedeuten habe.
Diese vom Berufungsrichter seiner Entscheidung
8 Grunde gelegte Interpretation des maßgebenden
echtsgeschäfts verletzt nicht nur, was näher aus-