Full text : Blätter für Rechtsanwendung. LI. Band. (51)

Reichsgerichtliche  Entscheidungen.  455

tragen  beabsichtigte.  Daß  er  damit  auch  egoistische
Zwecke  verfolgte  und  nicht  blos  zum  allgemelnen
Besten  handeln  wollte,  kann  der  Revision  zwar  zugegeben
  werden,  unrichtig  aber  ist,  wenn  hieraus
die  Unwirksamkeit  des  in  Frage  stehenden  Versprechens
  abgeleitet  werden  will.  Denn  die  Gesetze
stellen  als  Erforderniß  nur  auf,  daß  die  Pollizitation
nicht  sine  causa  erfolgt  sein  dürfe,  schließen  jedoch
egoistische  Motive  keineswegs  aus,  was  am  deutlichsten
  daraus  erhellt,  daß  eine  Zusage,  ertheilt
propter  honorem  decretum  sibi  vel  decernendum,
  siehe  l.  1  S.  1  Dig.  h.  t.  oder  sui  alienive
honoris  causa,  I.  14  Dig.  ib.,  für  rechtsverbindlich
erklärt  wird.

Hienach  ist  davon  auszugehen,  daß  aus  der
mehrgedachten  Beitragszeichnung  ohne  Weiteres  für
den  Beklagten  eine  vertragsmäßige  Verpflichtung
gegen  den  Staat  erwachsen  ist.  —  Urtheil  III  Sen.
vom  20.  April  1886.  III  373/85.

Abtretung  der  Rechte  auß  einem  Kaufvertrage
  Seitens  des  einen  Käuferb  an
den  Mitkäufer  (Gem.-Recht).  Der  Berufungsrichter
  beantwortet  die  als  über  den  Rechtsstreit
entscheidend  an  die  Spitze  gestellte  Frage:

was  unter  den  obwoltenden  Umständen  die  Thatsache

  der  von  den  mitkaufenden  Eheleuten  B.  erklärten,

  von  den  Eheleuten  R.  als  Mitkäufer
acceptirten  und  von  den  Eheleuten  F.  als  Verkäufer
  genehmigten  Abtretung  ihres  Kaufrechts

bedeute?  .
dahin,  daß  sie  den  gänzlichen  Austritt  der  Eheleute
B.  aus  dem  Rechtsverhältniß  im  Gegenüber  von
den  Eheleuten  F.  zu  bedeuten  habe.

Diese  vom  Berufungsrichter  seiner  Entscheidung
8  Grunde  gelegte  Interpretation  des  maßgebenden

echtsgeschäfts  verletzt  nicht  nur,  was  näher  aus-