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sind die Schüler der obern Klassen besonders hinzuweisen, KPSC.
Berlin 5. April 1856 No. 6, 1.
„Da es Behufs der Ueberführung zu der Freiheit der
Studien, welche auf den Abgang von der Schule folgen soll,
von der grössten Wichtigkeit ist, die Selbstthätigkeit der Schüler
auf den obersten Stufen des Gymnasialunterrichts in jeder
Weise anzuregen und zu begünstigen, so ist es zulässig, zu
diesem Ende bei Wahrnehmung ernstlichen Privatfleisses
in geeigneten Fällen einzelnen Schülern während des
letzten Jahres ihres Aufenthalts in Prima Dispensatiou von
einzelnen Terminarbeiten zu ertheilen. Es wird besondere
Anerkennung verdienen, wenn unter den bei der mündlichen
Prüfung vorzulegenden schriftlichen Arbeiten aus dem Triennium
in Prima sich Proben solcher eingehenden, von eigenem
wissenschaftlichen Triebe zeugenden Privatsstudien der
Abiturienten finden.“
$&. 20. Mündliche Prüfung; Zahl der Examinanden;
Bestimmung des Tags der Prüfung. Die mündliche
Prüfung muss stets, die Anzahl der Examinanden mag
gross oder gering sein, mit gleicher Sorgfalt vorgenommen
werden. In allen Fällen, wo mehr als 12 Examinanden vorhanden
sind, ist sie in zwei resp. mehreren auf einander
folgenden Terminen abzuhalten. Den Tag zu der Prüfung
und die einem jeden Prüfungs-Gegenstande zu widmende
Zeit bestimmt der KöniglicheGommissarius
im Einverständnisse mit dem Director des Gymnasiums,.
$. 21. Anwesende bei der mündlichen Prüfung.
Sämmtliche Mitglieder bei der Prüfangs- Commission, so wie
auch die Lehrer des Gymnasiums, welche nicht zu derselben
gehören, sollen bei der mündlichen Prüfung anwesend sein;
die Mitglieder der Lokal-Schul-Behörde, wenn eine solche vorhanden
ist, sind jedesmal von dem Director besonders einzuladen.
$. 22. Bestimmung derExaminatoren und ihre
Pflichten. Die mündliche Prüfnng liegt den Lehrern ob,
welche den Unterricht in den betreffenden Gegenständen in
Prima ertheilt haben, wofern nicht der Königliche Commissarius
andere Examinatoren zu bestellen sich veranlasst findet.
Von den Lehrern ist zu erwarten, dass sie sich bei der Prüfung
einer zweckmässigen Methode bedienen, einem jeden
Examinanden Raum und Gelegenheit, sich klar und zusammenhängend
auszusprechen, gewähren und überhaupt die Prüfung
so einrichten werden, dass sich bei einem Jeden der Grad
seines Wissens bestimmt ergebe. Wenn es gleich nicht Sache
der mündlichen Prüfung ist, die von den Abiturienten ge-