Full text : Das Preussische Abiturienten-Prüfungs-Reglement.

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sind  die  Schüler  der  obern  Klassen  besonders  hinzuweisen,  KPSC.

Berlin  5.  April  1856  No.  6,  1.

„Da  es  Behufs  der  Ueberführung  zu  der  Freiheit  der
Studien,  welche  auf  den  Abgang  von  der  Schule  folgen  soll,
von  der  grössten  Wichtigkeit  ist,  die  Selbstthätigkeit  der  Schüler
  auf  den  obersten  Stufen  des  Gymnasialunterrichts  in  jeder
Weise  anzuregen  und  zu  begünstigen,  so  ist  es  zulässig,  zu
diesem  Ende  bei  Wahrnehmung  ernstlichen  Privatfleisses
in  geeigneten  Fällen  einzelnen  Schülern  während  des
letzten  Jahres  ihres  Aufenthalts  in  Prima  Dispensatiou  von
einzelnen  Terminarbeiten  zu  ertheilen.  Es  wird  besondere
Anerkennung  verdienen,  wenn  unter  den  bei  der  mündlichen
Prüfung  vorzulegenden  schriftlichen  Arbeiten  aus  dem  Triennium
  in  Prima  sich  Proben  solcher  eingehenden,  von  eigenem
  wissenschaftlichen  Triebe  zeugenden  Privatsstudien  der
Abiturienten  finden.“

$&.  20.  Mündliche  Prüfung;  Zahl  der  Examinanden;
  Bestimmung  des  Tags  der  Prüfung.  Die  mündliche
  Prüfung  muss  stets,  die  Anzahl  der  Examinanden  mag
gross  oder  gering  sein,  mit  gleicher  Sorgfalt  vorgenommen
werden.  In  allen  Fällen,  wo  mehr  als  12  Examinanden  vorhanden
  sind,  ist  sie  in  zwei  resp.  mehreren  auf  einander
folgenden  Terminen  abzuhalten.  Den  Tag  zu  der  Prüfung
und  die  einem  jeden  Prüfungs-Gegenstande  zu  widmende
  Zeit  bestimmt  der  KöniglicheGommissarius
im  Einverständnisse  mit  dem  Director  des  Gymnasiums,.


$.  21.  Anwesende  bei  der  mündlichen  Prüfung.
Sämmtliche  Mitglieder  bei  der  Prüfangs-  Commission,  so  wie
auch  die  Lehrer  des  Gymnasiums,  welche  nicht  zu  derselben
gehören,  sollen  bei  der  mündlichen  Prüfung  anwesend  sein;
die  Mitglieder  der  Lokal-Schul-Behörde,  wenn  eine  solche  vorhanden
  ist,  sind  jedesmal  von  dem  Director  besonders  einzuladen.


$.  22.  Bestimmung  derExaminatoren  und  ihre
Pflichten.  Die  mündliche  Prüfnng  liegt  den  Lehrern  ob,
welche  den  Unterricht  in  den  betreffenden  Gegenständen  in
Prima  ertheilt  haben,  wofern  nicht  der  Königliche  Commissarius
  andere  Examinatoren  zu  bestellen  sich  veranlasst  findet.
Von  den  Lehrern  ist  zu  erwarten,  dass  sie  sich  bei  der  Prüfung
  einer  zweckmässigen  Methode  bedienen,  einem  jeden
Examinanden  Raum  und  Gelegenheit,  sich  klar  und  zusammenhängend
  auszusprechen,  gewähren  und  überhaupt  die  Prüfung
so  einrichten  werden,  dass  sich  bei  einem  Jeden  der  Grad
seines  Wissens  bestimmt  ergebe.  Wenn  es  gleich  nicht  Sache
der  mündlichen  Prüfung  ist,  die  von  den  Abiturienten  ge-