Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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Sektionen,  die  Direktion  einerseits,  welche  als  Gesellschaftsvorstand  in
Gemaͤßheit  der  handelsgesetzlichen  Vorschriften  zu  fungiren  bestimmt  ist,  und
dem  Aufsichtsrathe,  welchein  die  Kontrole  der  Direktion  obliegt.

Die  Zusammensetzung  des  Verwaltungsrathes  erfolgt  durch  Wahl  von
Mitgliedern  und  Stellvertretern  aus  der  Zahl  der  Aktionaire  in  den  regelmäßigen
  Generalversammlungen,  nach  Maaßgabe  des  F.  35.

Die  Anzahl  der  von  der  Generalversammlung  zu  erwählenden  Mitglieder
des  Verwaltungsrathes  wird  auf  21,  die  der  Stellvertreter  derselben  auf  7
festgesetzr.

K.  38.
Wahlfäáhigkeit  zum  Verwaltungsrathe.

Mindestens  fünf  Mitglieder  der  Direktion  und  fünf  Mitglieder  des
Aufsichtsrathes  und  sämmtliche  Stellvertrerer  sollen  am  Sitze  der  Gesellschaft,
alle  übrigen  Mitglieder  innerhalb  Preußens  ihren  Wohnsitz  haben.  —  Hierauf
muß  bei  den  Wahlen  und  Ergänzungswahlen  Rücksicht  genommen  werden.

Jedes  zu  wählende  Mitglied  des  Verwaltungsralhes  muß  im  Besitze
von  2000  Rthlr.  Srammaktien  sein,  ebenso  jeder  Stellvertreter.  Diese  Aktien
sind  für  die  Dauer  des  Amtes  bei  der  Gesellschaftskasse  niederzulegen.

Nicht  wahlfahig  für  den  Verwaltungsrath  sind:
aà)  Beamte  der  Gesellschaft;

5)  Minderjährige  und  unter  Kuratel  stehende  Personen,  sowie  diejenigen,
welche  ihre  Zahlungen  eingestellt  und  sich  nicht  vollständig  mit  ihren
Gldubigern  regulirt  haben;

P)  diejenigen,  denen  der  Vollbesitz  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  mangelt.

Für  die  nächsten  Verwaltungsjahre  werden  wegen  Zusammensetzung  des
Verwaltungsrathes  abweichende  Beslimmungen  in  Artikel  3.  getroffen.

F.  40.
Versammlungen  und  Beschlüsse.

Der  Verwaltungsralh  bestimmt  seine  Sitzungstage;  außerdem  aber  versammelt
  sich  der  Verwaltungsrath  so  oft,  als  es  der  Vorsitzende  für  nötbig
erachtet,  oder  fünf  Mitglieder  unter  Angabe  der  Gründe  es  verlangen.  Oie
Sitzungen  finden  in  der  Regel  in  Breslau  statt,  können  aber  nach  Ermessen
des  Vorsitzenden  auch  auf  einer  der  Stationen,  welche  die  nach  H.  1.  zu  erbauende
Eisenbahn  berührk,  abgehalten  werden.

Gültige  Beschlusse  können  nur  mit  absoluter  Stimmenmehrheir  gefaßt
werden;  für  den  Fall  der  Srimmengleichheit  giebt  die  Stimme  des  Vorsitzenden
  den  Ausschlag.  Z  ·

Zur  Fassung  eines  gültigen  Beschlusses  ist  die  Anwesenheit  von  wenigstens
  elf  Mitgliedern  einschließlich  der  Stellverrreter  erforderlich,  unter  denen

chrgang  1865.  (Nr.  6213.)  145  wie-