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III. Personalbestand.
§. 4.
An Deckoffizieren, Unteroffizieren und Gemeinen der Matrosendivisionen,
Werftdivisionen und Torpedoabtheilungen sollen vorhanden sein:
1. eineinhalbfache Besatzungen für die im Auslande befindlichen Schiffe;
2. volle Besatzungen für
die zu aktiven Formationen der heimischen Schlachtflotte gehörigen
Schiffe,
die Hällte der Torpedofahrzeuge,
die Schulschiffe,
die Spezialschiffe;
3. Besatzungsstämme (Maschinenpersonal zwei Drittel, übriges Personal
die Hälfte der vollen Besatzungen) für
die zu Reserveformationen der heimischen Schlachtflotte gehörigen
Schiffe,
die zweite Hälfte der Torpedofahrzeuge;
4. der erforderliche Landbedarf;
5. ein Zuschlag von fünf Prozent vom Gesammtbedarfe.
§. 5.
Die nach Maßgabe dieser Grundsätze erforderlichen Etatsstärken der
Matrosendivisionen, Werftdivisionen und Torpedoabtheilungen unterliegen der jähr-
lichen Festsetzung durch den Reichshaushalts-Etat.
IV. Sonstige Ausgaben.
§. 6.
Alle fortdauernden und einmaligen Ausgaben des Marine-Etats, hinsichtlich
deren in diesem Gesetze keine Bestimmungen getroffen sind, unterliegen der jähr-
lichen Festsetzung durch den Reichshaushalts-Etat nach Maßgabe des Bedarfs.
V. Kosten.
§. 7.
Während der nächsten sechs Rechnungsjahre (1898 bis 1903) ist der
Reichstag nicht verpflichtet, für sämmtliche einmalige Ausgaben des Marine-
Etats mehr als 408 900 000 Mark, und zwar für Schiffsbauten und Armirungen
mehr als 356 700 000 Mark und für die sonstigen einmaligen Ausgaben mehr
als 52 200 000 Mark, sowie für die fortdauernden Ausgaben des Marine-Etats