Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1876. (53)

10  J.
(3.  Seite.)
C.  Eingesetzte  Erben.
Bezeichnung  der  eingesetzten  Erben,  soweit  dieselben

nicht  weggefallen  sind  (Ziffer  18),  nach  Namen,  Beruf,
Wohnort.  Größe  der  Erbteile  (in  Bruchteilen).

16.  Bezeichnung  der  Verfügung  von  Todes  wegen,  auf  welcher
das  Erbrecht  beruht.  (Art  5),  Ort  und  Zeit  der  Errichtung.)

—
—

Wo  befindet  sich  dieselbe?

—
#

.  Sind  Personen#)  weggefallen,  durch  welche  die  eingesetzten
Erben  von  der  Erbfolge  ausgeschlossen  würden  oder  ihr
Erbteil  gemindert  werden  würde?  Bezeichnung  derselben.

1

O

In  welcher  Weise  sind  diese  Personen  weggefallen?  Wenn
durch  Tod,  Angabe  von  Ort  und  Zeit  des  Todes;  im
übrigen  Bezeichnung  der  Urkunden,  in  welchen  der  den
Wegfall  begründende  Vorgang  nachgewiesen  ist.

2

Ist  eine  Nacherbfolge  angeordnet?  Wodurch?  Zu  wessen
Lasten  und  zu  wessen  Gunsten?

D.  Gemeinschaftliche  Fragen  zu  B  und  C.

Sind  sonstige  Verfügungen  des  Erblassers  von  Todes
wegen  vorhanden?  Welche  und  wo  befinden  sie  sich?

21.

—

2

Ist  ein  Rechtsstreit  über  das  Erbrecht  eines  der  gesetzlichen
  oder  eingesetzten  Erben  anhängig?

.  Bei  welchem  Gericht  ist  der  Rechtsstreit  anhängig?  und
wie  heißt  der  Prozeßgegner?

2

S

2

—2

Hat  der  Erblasser  einen  Testamentsvollstrecker  ernannt
oder  das  Nachlaßgericht  um  die  Ernennung  ersucht?
Wodurch?  Wer  ist  ernannt?

25.  Zu  wessen  Gunsten  soll  der  Erbschein  erteilt  werden  7)?
2

S

Haben  die  übrigen  Erben  die  Erbschaft  angenommen?
Woraus  ergibt  sich  das?

*)  Testamente  und  Art  derselben,  Erbverträge,  Eheverträge  mit  erbvertragsmäßigen  Bestimmungen.
*)  Durch  Verfügung  von  Todes  wegen  als  Erben  eingesetzte  Personen.
7)  B.G.  B.  §  2357.